War es in der Vergangenheit eher so, dass der abgabewillige Arzt Inhaber einer Einzelpraxis war, die er am Ende seines Berufslebens veräußerte, so ist inzwischen mehr als die Hälfte der Ärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Und auch hier will oder muss man sich mal von seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft – seinen Anteilen – trennen.
Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis
Systematisches Vorgehen in vier Schritten
von Dr. Rolf Michels