Die Gründung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH unter Anwendung von § 20 UmwStG erfreuen sich unter Ärzten zunehmender Beliebtheit. Sofern hierbei der Status als Vertragsarzt beibehalten wird, ist dies nach Auffassung der Autoren für die Anwendung des § 20 UmwStG grundsätzlich unschädlich, da allein der öffentlich-rechtliche Status kein Wirtschaftsgut und damit keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Ein mit der Vertragsarztzulassung verbundener wirtschaftlicher Vorteil wird durch die Zulassung des MVZ überlagert und dauerhaft auf die GmbH übertragen. (DStR – Deutsches Steuerrecht 2020, Seite 2469 bis 2477)
Den kompletten Artikel können Sie hier lesen.