Grundsteuerreform

Übertragung Familienwohnheim unter Ehegatten

Etwa 42,1 % der deutschen Haushalte leben laut dem statistischen Bundesamt in den eigenen vier Wänden. Durch den zunehmenden Anstieg der Immobilienpreise in den letzten Jahren besteht die Sorge, dass bei Vererbung des Familienwohnheims eine Erbschaftsteuer entsteht, die durch die Erben nicht finanziert werden kann. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Übertragung von selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Häusern an den Ehegatten steuerlich privilegiert. Wie groß die selbstgenutzte Immobilie ist, spielt hierbei keine Rolle.

Steuerbefreiung im Erbfall

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im Erbfall ist, dass der überlebende Ehegatte die Wohnung/das Haus zu Wohnzwecken nutzt. Zudem muss der Erwerber für mindestens 10 Jahre in dem Familienheim wohnen bleiben, es sei denn, er ist aus objektiv zwingenden Gründen daran gehindert (Umzug ins Pflegeheim). Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und es entsteht nachträglich die Erbschaftsteuer in voller Höhe. Schädlich für die Steuerbefreiung ist daher jedweder Eigentumswechsel innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums durch beispielsweise Verkauf oder Übertragung an die eigenen Kinder.

Bei der Übertragung des Familienwohnheims im Erbfall sind jedoch ein paar steuerliche Stolpersteine zu beachten. Sind z. B. der Ehegatte und Kinder gemeinsam Erben, ist Sorgfalt bei der Gestaltung des Testamentes bzw. der Erbauseinandersetzung aus steuerlicher Sicht erforderlich.

 

Steuerbefreiung im Fall der Schenkung

Auch die Schenkung des Familienwohnheims an den Ehegatten ist steuerfrei. Bei einer Schenkung an den Ehegatten zu Lebzeiten gibt es – anders als im Erbfall – keine Mindestdauer für die Selbstnutzung. Zudem kann auch die Finanzierung des Familienwohnheims durch den anderen Ehegatten steuerfrei übernommen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem gemeinsamen Erwerb eines Familienwohnheims durch Ehegatten der Kaufpreis nur durch einen Ehegatten beglichen oder finanziert wird oder die Zins- und Tilgungsleistungen für ein gemeinsam aufgenommenes Bankdarlehen allein von einem Ehegatten getragen werden.

Aus steuerlicher Sicht kann es daher ratsam sein, das Familienwohnheim noch zu Lebzeiten auf den Ehegatten zu übertragen, da die 10-jährige Bindungsfrist dann nicht besteht. Für den Fall, dass der beschenkte Ehegatte vor dem Schenker verstirbt, sollte im Schenkungsvertrag ein sogenanntes Rückübertragungsrecht vereinbart werden, damit der anfängliche Vorteil nicht zum Nachteil wird.

Bei der Übertragung des Familienwohnheims sind jedoch auch ein paar steuerliche Stolpersteine zu beachten. Befindet sich z. B. das Familienwohnheim auf einem großen Grundstück, welches im Grundbuch auf zwei Parzellen aufgeteilt ist, kann es sich anbieten, beide Parzellen im Grundbuch zusammenzuführen, um auch für den unbebauten Teil die Befreiung zu bekommen.
Gerne unterstützt unserer Team Erbschaftsteuer Sie bei erbschaft- oder schenkungssteuerlichen Fragestellungen.