Grundsteuerreform

Übertragung Familienwohnheim an Kinder

Steuerlich ist die Übertragung des Familienwohnheims bei Ehegatten im Erbfall und bei einer Schenkung privilegiert. Die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim gibt es im Erbfall aber auch für Ihre Kinder.

Damit das Familienwohnheim im Erbfall für Kinder steuerbefreit ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das erbende Kind muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Todesfall in das zuvor vom Erblasser selbstgenutzte Familienwohnheim einziehen

und

    • die Kinder müssen die Immobilie für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen.

Zudem ist bei Kindern die Steuerbefreiung auf 200 qm Wohnfläche begrenzt.

Beispiel:

Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 250 qm würden 200 qm steuerfrei bleiben und 50 qm, also 20 % des Wertes der Immobilie, der Erbschaftsteuer unterliegen. Die 200 qm-Grenze gilt dabei nicht pro Kind, sondern ist einmalig für das jeweilige Familienwohnheim zu berücksichtigen.

Hinweis zum Thema „unverzüglich“:

Zieht das Kind innerhalb von sechs Monaten in das Familienwohnheim ein, kann in der Regel von einer Unverzüglichkeit ausgegangen werden. Nach Ablauf von sechs Monaten muss das erbende Kind darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt es sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum es diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten. Ein Grund, den das erbende Kind nicht zu vertreten hat, kann beispielsweise vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall über den Ablauf des Sechsmonatszeitraums zieht.

Wichtig!

Die Schenkung des Familienwohnheims auf Kinder ist nicht begünstigt.

Gerne unterstützt unserer Team Erbschaftsteuer Sie bei erbschaft- oder schenkungssteuerlichen Fragestellungen.