Steuertipps zum Jahresende 2025

Steuerprogression nutzen

Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2026 niedriger liegt als 2025. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus.

Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2026 unverändert bei 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent im Fall der Reichensteuer. Einkommensteuerverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen. Dieser Zinsvorteil war in den vergangenen Jahren durch die Niedrigzinsphase gering, es sei denn Sie waren mit Ihrem Girokonto im Minus. Aufgrund weiterhin höherer Tagesgeldzinsen bei den Banken hat das Thema weiter Relevanz.

Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-) Steuersatz im Jahr 2026 gegenüber 2025 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 68.000 € und 277.000 € bzw. bei Verheirateten etwa zwischen 136.000 € und 554.000 € bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 68.000 € / 136.000 € und nahe 277.000 € / 554.000 € ist stets der Einzelfall zu prüfen.

Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls den Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen beziehungsweise Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.

 

Sonderausgaben

  • Durch die Zahlung von Sonderbeiträgen zur Altersvorsorge können Sie steuerlich profitieren. Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu maximal 58.688 € bei Verheirateten bzw. 29.344 € bei Ledigen sind steuerlich abzugsfähig. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.
  • Fast keine Abzugsbeschränkung gibt es bei Beiträgen zur Krankenversicherung. Wenn Sie Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch im Jahr 2025 bereits für die Jahre 2026 bis inkl. 2028 leisten, dann wirken sich diese steuerlich voll aus. Dadurch können Sie ggf. erreichen, dass sich im Jahr 2026 bis inkl. 2028 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung sowie gesondert zu zahlende Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung).
  • Denken Sie daran, Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze anzugeben.

 

Weitere Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung im Praxisbereich oder bei der Vermietung von Immobilien zur Steuerverlagerung beziehungsweise Steuerersparnis denkbar:

  • Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, z. B. durch Schenkungen, durch die Bestellung eines (zeitlich begrenzten) Nießbrauchs an vermieteten Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis.
  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung).
  • Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 € pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch im Jahr 2026 liegen.
  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung im Jahr 2025.
  • Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *)
  • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2026. *)
  • Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, z. B. für Edelmetalle/Laborkosten bei Zahnärzten. *)
  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse, wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre. *)
  • Ab dem 1. Juli 2025 können Elektrofahrzeuge mit einer Sonderabschreibung von 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis einen Gewinn von unter 200.000 € p. a.  erzielt.

* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

 

Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen

Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rd. 47,5 % inkl. Solidaritätszuschlag). Den Rest bezahlen immer Sie.

Wertpapierverluste

Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich bitte den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Dieser setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2025 an.

 

Aufbewahrungsfristen

Die nachfolgend genannten Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel mit Ablauf des 31.12.2025 vernichten:

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Letzte Eintragung 2017 oder früher
  • Inventare (Anlageverzeichnisse)
  • Jahresabschlüsse
  • Aufstellung 2015 oder früher. Dies sind in der Regel die Jahresabschlüsse für 2014 und früher
  • Buchungsbelege, z. B. Ein- / Ausgangsrechnungen, Quittungen, Reisekostenabrechnungen, Kontoauszüge
  • Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV
  • Aus 2017 oder früher
  • Empfangener geschäftlicher Schriftverkehr
  • Kopien versandten geschäftlichen Schriftverkehrs
  • Empfang bzw. Versand im Jahr 2019 oder früher
  • Sonstige, für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, z. B. Lohnunterlagen
  • Erstellung im Jahr 2019 oder früher

 

Bitte beachten Sie

Es besteht Aufbewahrungspflicht über den 31.12.2025 hinaus, wenn zu diesem Zeitpunkt

  • eine Außenprüfung für 2015 oder früher noch nicht abgeschlossen ist,
  • ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) für 2015 oder früher noch läuft oder
  • die Steuererklärung (2014) verspätet abgegeben wurde.

Bitte bewahren Sie die Unterlagen in diesen Fällen bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Abgabe der Steuererklärung auf.