Wir möchten Ihnen wieder frühzeitig zum Jahresendspurt die wichtigsten Ansatzpunkte für eine sinnvolle Steuergestaltung mit auf den Weg geben.
Steuerprogression nutzen
Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2025 niedriger liegt als 2024. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus.
Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2025 unverändert bei 42 % beziehungsweise 45 % im Fall der Reichensteuer. Einkommensteuerverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen. Dieser Zinsvorteil war in den vergangenen Jahren durch die Niedrigzinsphase gering, es sei denn Sie waren mit Ihrem Girokonto im Minus. Seit ca. einem Jahr beobachten wir stark gestiegene Anlagenzinsen bei den Banken, so dass dieses Thema an Relevanz gewinnt.
Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2025 gegenüber 2024 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 65.000 € und 278.000 € bzw. bei Verheirateten etwa zwischen
130.000 € und 556.000 € bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 65.000 € / 130.000 € und nahe 278.000 € / 556.000 € ist stets der Einzelfall zu prüfen.
Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls den Versorgungswerkbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen, beziehungsweise Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.
Sonderausgaben
- Durch die Zahlung von Sonderbeiträgen zur Altersvorsorge können Sie steuerlich profitieren. Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt maximal 55.132 € bei Verheirateten bzw. 27.566 € bei Ledigen sind steuerlich abzugsfähig. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.
- Fast keine Abzugsbeschränkung gibt es bei Beiträgen zur Krankenversicherung. Wenn Sie Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch im Jahr 2024 bereits für die Jahre 2025 bis inkl. 2027 leisten, dann wirken sich diese steuerlich voll aus. Dadurch können Sie ggf. erreichen, dass sich im Jahr 2025 bis inkl. 2027 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung sowie gesondert zu zahlende Zusatzbeiträge zur
- Denken Sie daran, Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der
steuerlich zulässigen Höchstsätze anzugeben.
Weitere Maßnahmen
Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung im Praxisbereich oder bei der Vermietung von Immobilien zur Steuerverlagerung beziehungsweise
Steuerersparnis denkbar:
- Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, z. B. durch Schenkungen, durch die Bestellung eines (zeitlich begrenzten) Nießbrauchs an vermieteten Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis.
- Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung).
- Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 € pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch im Jahr 2025 liegen.
- Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung im Jahr 2024.
- Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt.*
- Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2025).*
- Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, z. B. für Edelmetalle / Laborkosten bei Zahnärzten.*
- Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.*
- Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis einen Gewinn von unter 200.000 € p. a. erzielt.
- Befristet für Investitionen in der Zeit vom 01.04.2024 bis 31.12.2024. Die degressive Abschreibung darf maximal das Zweifache der linearen Abschreibung, höchstens aber 20 % betragen.
* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.
Wachstumschancengesetz:
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Mietwohngebäude
Degressive Abschreibung für neue Wohngebäude
Diese degressive Abschreibung beträgt 5 % p. a. und wird für Wohnungen gewährt, die im Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2029 neu gebaut bzw. im Jahr der Fertigstellung erworben wurden. Im Vergleich: Die lineare Abschreibung hierfür beträgt lediglich 3 %. Da die Abschreibung immer vom verbleibenden Restwert, also der Anschaffungskosten abzüglich der bisher in Anspruch genommenen Abschreibung berechnet wird, verringert sich der Vorteil im Laufe der Jahre. Sobald die lineare Abschreibung höher ist als die degressive Abschreibung, kann zur
linearen Abschreibung gewechselt werden. Sie schreiben so in den ersten Jahren deutlich mehr der Gebäudekosten ab.
Sonderabschreibungen nach § 7b EStG
Neben der Möglichkeit der degressiven Abschreibung, fördert der Gesetzgeber neuen Wohnraum mit einer zusätzlichen Sonderabschreibung, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 erfolgte bzw. erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen hierbei pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200 € nicht übersteigen. Dies bezieht sich rein auf die Kosten für das Gebäude, der Aufwand für den Grund und Boden wird dabei nicht mitgerechnet. Die Sonderabschreibung in Höhe von 5 % pro Jahr bemisst sich nach Anschaffungskosten von maximal 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Soweit die Anschaffungskosten 4.000 € pro Quadratmeter übersteigen, erfolgt die Abschreibung hierfür linear. Die Abschreibung wird erstmals ab 2023 gewährt. Die Sonderabschreibung kann in den ersten 4 Jahre nach der Anschaffung neben der vorgenannten degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Dann beträgt die Abschreibung für das Jahr der Fertigstellung und für die folgenden drei Jahre jeweils 5 % pro Jahr für bis zu 4.000 € Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Quadratmeter zzgl. 5 % degressiver Abschreibung des jeweiligen Restbuchwertes.
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis zum 31.12.2024 die sog. Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die Steuerfreiheit ist im Falle einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in Raten gezahlt werden.
Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen
Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rd. 47,5 % inkl. Solidaritätszuschlag). Den Rest bezahlen immer Sie.
Wertpapierverluste
Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich bitte den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Dieser setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2024 an.
Aufbewahrungsfristen
Die nachfolgend genannten Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel mit Ablauf des 31.12.2024 vernichten:
Bitte beachten Sie
Es besteht Aufbewahrungspflicht über den 31.12.2024 hinaus, wenn zu diesem Zeitpunkt
- eine Außenprüfung für 2014 oder früher noch nicht abgeschlossen ist,
- ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) für 2014 oder früher noch läuft
oder - die Steuererklärung (2013) verspätet abgegeben wurde.
Bitte bewahren Sie die Unterlagen in diesen Fällen bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Abgabe der Steuererklärung auf.