Umsatzsteuerberatung

Steuerliche Gesetzesänderungen – Änderungen bei der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregel

Wer als Unternehmer oder Unternehmerin Umsätze in geringem Umfang tätigt, kann von der so genannten Kleinunternehmerregel profitieren, so dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Im Gegenzug kann auf Eingangsumsätze aber auch keine Erstattung gezahlter Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer erfolgen. Insbesondere im Dienstleistungsbereich, wo kein größerer Wareneinkauf bzw. größere Investitionen erforderlich sind, ist die Kleinunternehmerregelung daher von Bedeutung. Bereits in unserem Newsletter zum Wachstumschancengesetz haben wir den potenziellen Ausbau der Regelung vorgestellt, die nun auch tatsächlich umgesetzt wurde.

Bislang war keine Umsatzsteuer zu erheben, sofern im vergangenen Kalenderjahr weniger als 22.000 € Umsatz erzielt wurde und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 € (sogenannte absolute Grenze und Prognosegrenze).

Ab dem Jahr 2025 muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn im vergangenen Kalenderjahr weniger als 25.000 € Umsatz erzielt wurden und im laufenden Jahr 100.000 € Umsatz nicht überschritten werden. Die Grenze von 100.000 € ist dabei nun ebenfalls als absolute Grenze anzusehen. Das bedeutet, dass ab Überschreitung der Grenze im laufenden Jahr alle weiteren Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Umsätze sind weiterhin steuerfrei.

Beispiel:

Im Jahr 2024 wurde 20.000 € Umsatz erzielt. Im laufenden Jahr 2025 wurden bisher 95.000 € vereinnahmt. Nun wird ein weiterer Umsatz von 10.000 € erzielt. Bereits dieser Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer, da durch ihn die 100.000 € gerissen werden. Die 95.000 € sind weiterhin steuerfrei. Ab 2026 greift die Regelbesteuerung.

Bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit sind alle Umsätze bis zu dem Betrag von 25.000 € steuerfrei.

 

Vorsteuerabzug

Sobald für eine Eingangsleistung eines Unternehmens eine Rechnung vorliegt, kann für diesen Kalendermonat bereits die gezahlte Umsatzsteuer von dem Finanzamt erstattet werden (Vorsteuer). Kleinunternehmer sind, wie oben beschrieben, vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgenommen. Ob die Rechnung bereits bezahlt wurde, war für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bislang unbeachtlich.

Unternehmende, die weniger als 800.000 € Umsatz erzielen, können bei dem Finanzamt beantragen, die Umsatzsteuer erst abführen zu müssen, wenn ihre Ausgangsrechnung vom Kunden auch bezahlt wurde (so genannte „Ist-Versteuerung“).

Da ein „Ist-Versteuerer“ die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen hat, kann dies nach aktueller Rechtslage dazu führen, dass das Finanzamt in „Vorleistung“ geht. D. h., der Leistungsempfänger lässt sich die Vorsteuer bereits bei Eingang der Rechnung erstatten, der Ist-Versteuerer führt die wechselseitige Umsatzsteuer aber erst bei der späteren Bezahlung der Rechnung durch den Leistungsempfänger ab. Dies ist nicht mit dem Unionsrecht kompatibel, so dass nun ab 2028 eine Änderung greift.

Danach müssen „Ist-Versteuerer“, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten abführen, dies auf der Rechnung angeben. Erhalten Sie eine Rechnung mit einem solchen Hinweis, dürfen Sie die Vorsteuer erst geltend machen, wenn Sie die Rechnung beglichen haben. Die Regelung ist allerdings erst ab dem 01.01.2028 anzuwenden.