Wachstumschancengesetz

Degressive Abschreibung Wohngebäude

Die Möglichkeit, ein Gebäude degressiv abzuschreiben, gab es bereits seit 20 Jahren nicht mehr, wobei die Regelung in Altfällen unter Umständen noch anwendbar sein kann. Nun wurde erneut die Möglichkeit zu einer degressiven Abschreibung (d. h. in „fallenden“ Jahresbeträgen statt in gleichbleibenden linearen Jahresbeträgen) in modifizierter Form eingeräumt. Statt einem jährlich vorgegebenen Prozentsatz von den ursprünglichen Anschaffungskosten, beträgt die degressive Abschreibung nun 5 % des zu Beginn des Jahres verbleibenden Abschreibungsvolumens (des „Restwerts“ des Gebäudes). Der Abschreibungsbetrag sinkt also konstant jedes Jahr.

Bei einem Gebäude, das Anfang 2025 fertiggestellt wird, ergibt sich demnach eine Abschreibung von den Herstellungskosten für:

2025 von           5 %

2026 von           4,75 %

2031 von           3,68 %.

Ein Wechsel zurück zur linearen Abschreibung ist möglich. Rechnerisch ist der Wechsel ab dem 15. Jahr auch sinnvoll, um von einer höheren Abschreibung zu profitieren.

Voraussetzung für die Abschreibungsmethode ist, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt wird. Zudem muss mit dem Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 30. September 2029 (6-Jahres-Zeitraum) begonnen werden. Erstmalig wird hier nicht auf den Bauantrag abgestellt, sondern auf den angezeigten Baubeginn. Die degressive Abschreibung kann auch bei einer erworbenen Immobilie möglich sein. Hierzu muss der Kaufvertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 30. September 2029 abgeschlossen werden. Die Immobilie muss jedoch zusätzlich bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Anders als bei der Sonderabschreibung für Neubauwohnungen ist die Effizienzklasse des Gebäudes keine Voraussetzung. Die degressive Abschreibung ist zusätzlich neben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau möglich. Im ersten Jahr können so bis zu 10 % der Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Die degressive Abschreibung kann in den ersten Jahren zu einem Liquiditätsvorteil führen, da Sie den Kaufpreis schneller von der Steuer absetzen können. Dies erleichtert häufig die Liquiditätsrechnung, da die höheren Steuererstattungen für Darlehenstilgungen zur Verfügung stehen. Sollte ein Verkauf der Immobilie unmittelbar nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren geplant sein, ist die degressive Abschreibung unbedingt auch zu empfehlen.

 

Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

Die Möglichkeit, betriebliche bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht linear, sondern degressiv abzuschreiben, bestand zuletzt während der Corona-Zeit. Zur Förderung der Wirtschaft wurden Vermögensgegenstände, die in 2020 bis 2022 angeschafft wurden, entsprechend begünstigt. Die Förderung wurde nun erneut eingeführt.

Die Voraussetzungen lauten:

  • Anschaffung oder Herstellung zwischen dem 01.04.2024 und 31.12.2024
  • bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere keine Grundstücke, Gebäude oder Wertpapiere)
  • Anlagevermögen (das Wirtschaftsgut ist dazu bestimmt, langfristig dem Betrieb zu dienen).

Wenn die Anforderungen erfüllt werden, kann die degressive Abschreibung gewählt werden. Es handelt sich hierbei um ein steuerliches Wahlrecht.

Die Ermittlung erfolgt durch einen festen Prozentsatz, der zu Beginn festgelegt wird. Dieser wird jährlich auf den verbleibenden Restbuchwert des Wirtschaftsgutes zum Jahresbeginn angewendet. Bei dem Prozentsatz besteht ein gewisser Spielraum. Dieser darf maximal das Zweifache des Satzes, der bei der linearen Abschreibung gilt, betragen, höchstens aber 20 %. Die degressive Methode wird daher erst ab einer Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von 6 Jahren interessant.

Beispiel:
Eine Maschine mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von 8 Jahren wird im April 2024 angeschafft. Der lineare Abschreibungssatz wäre demnach 12,5 %. Das Zweifache hiervon ist 25 %. Die degressive Abschreibung kann damit maximal 20 % betragen.

Da ab einem bestimmten Zeitpunkt die normale Abschreibungsmethode steuerlich „günstiger“ wird, kann ein Wechsel zur linearen Abschreibung erfolgen. Die degressive Abschreibung kann neben der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter angewendet werden. Mit der degressiven Abschreibungsmethode können zwar keine endgültigen Steuereinsparungen erzielt werden. Jedoch kann sie zu einem erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteil führen, wenn der durch die Abschreibung erzielte Verlust die anderen Einkünfte mindern kann.

 

Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen hat der Gesetzgeber bereits vor einiger Zeit die Möglichkeit der Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz geschaffen. Dies soll einen Anreiz schaffen, in langfristig dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter zu investieren.

Die Voraussetzungen lauten:

  • bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere keine Grundstücke, Gebäude oder Wertpapiere)
  • Anlagevermögen (wenn das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, langfristig dem Betrieb zu dienen)
  • steuerlicher Gewinn des Unternehmens im Vorjahr von max. 200 TEUR
  • betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr zu min. 90 % (damit im Regelfall nicht für PKW nutzbar).

Wenn die Anforderungen erfüllt werden, kann die Sonderabschreibung gewählt werden. Ein Zwang besteht daher nicht. Diese kann zusätzlich zu der linearen bzw. degressiven Abschreibung geltend gemacht werden.

Die Sonderabschreibung beträgt maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese können beliebig auf die ersten 5 Jahre verteilt werden. So können die vollen 40 % im ersten Jahr abgezogen werden oder alternativ ein pro Jahr frei wählbarer Betrag, der insgesamt maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt.

Gestaltungstipp Photovoltaikanlage:

Bei besonders hohen Einkünften in einem Jahr, bspw. einer hohen Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn, z. B. aufgrund eines Unternehmensverkaufs, könnten Investitionen in sogenannte Solar-Parks steuerlich sinnvoll sein. Da Photovoltaikanlagen grundsätzlich unter die Möglichkeit der Sonderabschreibung fallen, können in Kombination mit der degressiven Abschreibung bis zu 50 % der Kosten der Anlage zu Beginn steuerlich geltend gemacht werden. Der so entstehende Verlust kann unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Einkünften verrechnet werden und die Steuerlast demnach erheblich gemindert werden. Sprechen Sie uns hier gerne dazu an.

 

Vereinfachung für Kleinunternehmer

Unternehmer müssen auf ihre Umsätze grundsätzlich Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dabei gilt jedoch bereits jetzt eine Vereinfachungsregelung. Nach der sogenannten Kleinunternehmerregelegung haben bestimmte Unternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen, soweit gewisse Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Wer im vorangegangenen Jahr weniger als 22 TEUR und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50 TEUR Umsätze ausführt, wird als Kleinunternehmer eingestuft. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden bei der Grenzbetrachtung nicht mit eingerechnet.

Beispiel:
Ein Arzt erzielte im Vorjahr 500 TEUR steuerfreie Leistungen. Daneben ist er Schriftsteller und erzielte 15 TEUR steuerpflichtige Umsätze. Beide Tätigkeiten werden grundsätzlich zusammengefasst, da eine Person umsatzsteuerlich nur ein einheitliches Unternehmen hat. Zur Berechnung der Grenzen bleiben die steuerfreien Leistungen aber unbeachtet. Demnach kann der Arzt für das Folgejahr Kleinunternehmer bleiben und muss keine Umsatzsteuer einbehalten und abführen.

Bisher galt jedoch auch für Kleinunternehmer eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Für das erste Jahr sogar meist eine Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen. Beides gilt ab 2025 nicht mehr. Kleinunternehmer müssen zukünftig weder Vor- noch Jahresanmeldungen abgeben. Es sei denn, das Finanzamt fordert explizit dazu auf. Dies kann im Einzelfall notwendig sein, um die Kleinunternehmerschaft zu prüfen.

Zu beachten ist, dass Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Es kann daher unter Umständen auch sinnvoll sein, auf die Anwendung zu verzichten. Dies ist insbesondere bei hohen Anfangsinvestitionen der Fall, wenn die Eingangsleistungen über den Ausgangsleistungen liegen.

Ausblick:

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden sich vermutlich weitere Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung ergeben. Die Umsatzgrenzen sollen laut aktuellem Gesetzesentwurf von 22 TEUR auf 25 TEUR bzw. von 50 TEUR auf 100 TEUR ansteigen. Da die neuen Grenzen künftig als „Nettowerte“ zu verstehen sein werden, würden die Grenzen faktisch auf 29,75 TEUR und 119 TEUR angehoben werden, demnach eine deutliche Erhöhung. Zudem soll die Kleinunternehmerregelung für Umsätze innerhalb der Europäischen Union gelten. Bislang war bereits der erste Euro zu versteuern, der im Ausland erzielt wurde. Die Änderungen sind jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und damit nicht final verabschiedet.

 

Angehobene Grenzwerte

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurden erneut bestimmte Grenzwerte angepasst. Die – wenn auch nur marginalen – Erhöhungen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen durchgeführt.

Rentenfreibeträge

Je später Sie in Rente gehen, desto höher wird der Besteuerungsanteil Ihrer Rente. So galt bislang, dass bei einem Renteneintritt ab dem Jahr 2040 die gesamte Rente steuerpflichtig sein wird. Die stufenweise Erhöhung des Besteuerungsanteils wurde nun leicht in die Zukunft verschoben. So muss erst bei einem Renteneintritt ab dem Jahr 2058 die gesamte Rente versteuert werden.

Die Änderung hat allerdings zum Teil nur wenig Auswirkung. Wer 2025 in Rente geht, spart sich 1,5 Prozentpunkte des Besteuerungsanteils der jährlichen Rente. Am meisten spart, wer ab dem Jahr 2040 eine Rente bezieht. Hier sind 9 Prozentpunkte weniger zu besteuern als bislang.

Freigrenze für Geschenke

Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gilt nur eine begrenzte Möglichkeit, die Aufwendungen steuerlich abzusetzen. Bisher galt eine Freigrenze von 35,00 € netto pro Empfänger pro Jahr. Nun wurde die Grenze auf 50,00 € angehoben. Konkret sind bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern daher Geschenke bis 59,50 € begünstigt. Bei Unternehmen ohne Vorsteuerabzug (z. B. Ärzten) beträgt die Grenze 50,00 €. Wird der Betrag überschritten, sind die gesamten Aufwendungen nicht abziehbar.

Verlustverrechnung

Negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen werden können und sich in dem Jahr nicht auswirken, können mit positiven Einkünften der Vorjahre (Verlustrücktrag) und/oder den Folgejahren als Verlustvortrag verrechnet werden. Bis zu einem Betrag von 1 Million € pro Jahr und bei Ehegatten entsprechend bis zu 2 Millionen € ist eine Verlustverrechnung mit den Einkünften im Folgejahr in voller Höhe möglich. Darüber hinaus konnten bisher nur 60 % des 1 bzw. 2 Millionen € übersteigenden Betrages abgezogen werden. Nun wurde der Anteil auf 70 % angehoben. Dies gilt für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer.

Freigrenze private Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung privater Vermögenswerte wie Uhren, Grundstücke oder Kryptowährung können innerhalb bestimmter Spekulationsfristen steuerpflichtig sein. Bislang galt dabei für etwaige Gewinne eine Freigrenze von 600,00 € pro Jahr, bei denen kein Gewinn zu versteuern war. Diese Freigrenze wurde nun auf 1.000,00 € erhöht. Die Freigrenze ist nicht mit dem Sparerpauschbetrag zu verwechseln, der für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt.

Umsatzsteuer: Soll/Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer auf eine erbrachte Leistung ist grundsätzlich für den Monat abzuführen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der Zufluss der Zahlung kann teilweise deutlich später erfolgen, sodass sich ein Liquiditätsnachteil ergibt. Wer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 800 TEUR Umsätze erbracht hat (vor Anhebung der Grenze: 600 TEUR), kann auf Antrag die Umsatzsteuer nach dem Zufluss der Entgelte aus den Umsätzen besteuern. Freiberufler wie z. B. Architekten oder Rechtsanwälte können die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze wählen.

 

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Zur Förderung des Wohnungsbaus hat der Gesetzgeber bereits vor einiger Zeit eine steuerliche Subvention geschaffen. Unter Erfüllung gewisser Anforderungen können vermietete Neubauwohnungen schneller von ihren Vermietern abgeschrieben werden als üblich. Dadurch können die Wohnungsbesitzer zu Beginn einen deutlichen Liquiditätsvorteil erlangen. Finale Steuerersparnisse lassen sich nicht erzielen, da das Abschreibungsvolumen von der Sonderabschreibung unberührt bleibt.

Die Anforderungen an die Sonderabschreibung nach alter Rechtslage waren noch überschaubar:

  • Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 1. Januar 2022
  • Herstellungskosten maximal 3.000,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche
  • Nutzung der Wohnung zu fremden Wohnzwecken in den ersten 10 Jahren.

Nun gilt für Gebäude mit Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1. Oktober 2029 eine zusätzliche Anforderung. So müssen die Kriterien des sogenannten „Effizienzhaus 40“ erfüllt werden. Das Gebäude darf neben weiteren Anforderungen nur 40 % der Energie eines Vergleichsgebäudes verbrauchen. Die anspruchsvollen Voraussetzungen sind nur schwer zu erfüllen und erfordern zudem erhöhte Investitionskosten. So ist u. a. ein Energieberater Pflicht.

Aber: Wenn die Anforderungen erfüllt werden, sind zumeist auch andere außersteuerliche Subventionen wie ein KfW-Kredit möglich. Ob sich der Aufwand lohnt, ist daher im Einzelfall zu kalkulieren. Den steuerlichen Liquiditätsvorteil berechnen wir auf Anfrage gerne für Sie.

Um diesen erhöhten Investitionskosten gerecht zu werden, wurde die Obergrenze für förderfähige Wohnungen auf 5.200,00 € Herstellungskosten pro Quadratmeter angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderabschreibung wird jedoch auf 4.000,00 € (zuvor 2.500,00 €) pro Quadratmeter gedeckelt. So ist eine 100 Quadratmeter-Wohnung mit 500 TEUR Baukosten zwar begünstigungsfähig, die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung lautet dann aber nur auf 400 TEUR.

Die Sonderabschreibung ist auch möglich, wenn ein fertiges Gebäude erworben wird. Hierzu muss der Erwerb jedoch im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes erfolgen.

Neben den Anforderungen an die Effizienz des Gebäudes, kann auch die Nutzung zu fremden Wohnzwecken in den ersten 10 Jahren Probleme bereiten. So ist es zwar grundsätzlich möglich, das Gebäude in dieser Zeit zu veräußern, allerdings ist die Sonderabschreibung dann von der begünstigungsfähigen Nutzung durch den Erwerber abhängig. Nutzt dieser das Gebäude zu schädlichen Zwecken, z. B. als Bürofläche oder zu eigenen Wohnzwecken, fällt die Begünstigung nachträglich für alle Jahre weg.

Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage und kann mit der degressiven Abschreibung kombiniert werden. In den ersten vier Jahren können somit fast 40 % abgeschrieben werden. Zu beachten ist, dass die Abschreibung nach Ablauf der vier Jahre geringer ausfällt.

 

Anpassung Buchführungspflicht

Aus Gründen des Gläubigerschutzes, bspw. von Banken, bestehen handelsrechtlich bestimmte Buchführungspflichten. Für steuerliche Zwecke sind gesonderte Pflichten zu beachten. In beiden Fällen greifen Ausnahmen.

Handelsrecht

Die Pflicht zur Bilanzierung besteht insbesondere für Kapitalgesellschaften, Handelsgesellschaften und Kaufleute mit umfangreichem Geschäftsbetrieb. Für Einzelkaufleute, d. h. natürliche Personen, wird die Pflicht aufgehoben, wenn das Unternehmen zwei Geschäftsjahre in Folge weniger als 800 TEUR Umsatz und 80 TEUR Jahresüberschuss erzielt hat. Die Grenzen lagen bisher bei 600 TEUR bzw. 60 TEUR. Es ist jedoch gestattet, trotzdem freiwillig Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen.

Steuerrecht

Wenn sich eine Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht ergibt, besteht diese auch zwangsläufig für steuerliche Zwecke. Wenn handelsrechtlich keine Pflicht besteht, kann sich dennoch eine für das Steuerrecht ergeben. Hierzu bedarf es grundsätzlich – korrespondierend zum Handelsrecht – eines Umsatzes von mindestens 800 TEUR und eines Gewinns von mind. 80 TEUR. Bisher galten auch hier die geringeren Grenzen. Zudem kann und muss das Finanzamt zur Buchführung ausdrücklich und rechtzeitig auffordern.

Diese Grenzen sind für Einzelunternehmer interessant, die nicht als Kaufleute einzustufen sind.

Für Freiberufler besteht grundsätzlich – unabhängig von Umsatz und Gewinn – keine Buchführungspflicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie nach dem Einkommensteuergesetz als Gewerbetreibende einzustufen sind.