LMP: Gemeinnützige Organisationen

Non-Profit-Brief II 2026

DER GRUNDSATZ DER VERMÖGENSBINDUNG

Als Teil des Selbstlosigkeitsgebots konkretisiert der Grundsatz der Vermögensbindung den letzten Akt der steuerbegünstigten Mittelverwendung. Durch diesen Grundsatz soll verhindert werden, dass gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenes Vermögen später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird.

Dem Grundsatz der Vermögensbindung unterliegt das gesamte Vermögen der Körperschaft einschließlich zeitnah zu verwendender Mittel, Mittelvorträge und des nutzungsgebundenen Vermögens. Das Vermögen einer Körperschaft, das vor dem Eintritt in die Steuerbegünstigung nach §§ 51ff. AO angesammelt wurde, unterliegt ebenso der Vermögensbindung wie das Vermögen, welches seit dem Eintritt in die Steuerbegünstigung gebildet wurde. Ausgenommen vom Grundsatz der Vermögensbindung sind lediglich die Mittel, die den Mitgliedern nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung der Körperschaft zurück zu gewähren sind (insb. Kapitalanteile und Sacheinlagen).

Materiell-rechtlich versteht man unter dem Grundsatz der Vermögensbindung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO, dass das verbleibende Restvermögen bei Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Diese Voraussetzung ist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO auch dann erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft bzw. juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke übertragen wird. Eine Verteilung des Restvermögens an Mitglieder oder Dritte scheidet folglich aus.

In formeller Hinsicht regelt die Vorschrift des § 61 AO, wie die Vermögensbindung in der Satzung festzuschreiben ist (satzungsmäßige Vermögensbindung). Danach muss die nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO geforderte Vermögensbindung in der Satzung so genau bestimmt werden, dass bereits aufgrund dieser geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist, vgl. § 61 Abs. 1 AO. Die gesetzlich vorgeschriebene Festschreibung der (künftigen) Vermögensverwendung hat wie § 60 Abs. 1 AO die Funktion eines Buchnachweises. Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordert deshalb bereits bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft eine verbindliche und konkrete satzungsmäßige Angabe dazu, an welche konkrete Empfängerkörperschaft das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der Empfänger das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen soll.

Dies entspricht auch § 5 der als Anlage 1 zu § 60 AO vorgeschriebenen Mustersatzung, wonach entweder die „Bezeichnung“ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft (Variante 1 – vgl. § 5 Nr. 1 der Mustersatzung) oder aber die Angabe eines „bestimmten“ gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks (Variante 2, vgl. § 5 Nr. 2 der Mustersatzung) erforderlich ist. Die Mustersatzung gibt dabei gem. § 60 Abs. 1 S. 2 AO die Mindestanforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung vor, möglich ist aber auch eine Kombination beider Varianten (z. B. „… an den Verein XY zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den Tierschutz.“).

Die satzungsmäßige Vermögensbindung war bereits mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen. So hat der BFH mit seinem Urteil vom 12.01.2011, I R 91/09, BFH/NV 2011, 1111, Rz. 14 beispielsweise entschieden, dass es nicht erforderlich ist, eine Empfängerkörperschaft namentlich aufzuführen, wenn in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 AO, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, konkret benannt wird.

Darüber hinaus hat der BFH mit Urteil vom 26.08.2021, V R 11/20, BStBl II 2022, 202 hinsichtlich der Bestimmtheit der Vermögensbindungsklausel klargestellt, dass eine Satzung nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung entspricht, wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall ihres bisherigen Zwecks enthält. Es reiche somit nicht aus, eine Regelung nur für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft in die Satzung aufzunehmen. Der BFH urteilte in dem Verfahren zudem, dass eine vorherige Handhabung der Beteiligten nicht zur Auslegung der satzungsmäßigen Vermögensbindung herangezogen werden könne, weil die Regelungen über die Vermögensbindung bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks in der Satzung selbst getroffen werden müssen. Die Berücksichtigung außerhalb der Satzung liegender Begleitumstände oder des nicht in der Satzung manifestierten Willens der Mitglieder widerspreche nach Auffassung des BFH dem Gebot des Buchnachweises.

Mit Urteil vom 20.11.2025, V R 10/24, BFH/NV 2026, 617-619 hat der BFH nun erneut zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung Stellung genommen. Der BFH hatte sich auch in diesem Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine satzungsmäßige Vermögensbindung i. S. d. § 61 Abs. 1 AO gegeben ist. Geklagt hatte eine GmbH, die im Zuge einer Änderung ihres Gesellschaftsvertrages erstmalig gemeinnützige Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgen sollte. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden habe. Das Finanzamt lehnte die beantragte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen i. S. d. § 60a Abs. 1 AO ab und begründete die Ablehnung im Ergebnis damit, dass der Gesellschaftsvertrag keine geeignete satzungsmäßige Vermögensbindung enthalte. Die gegen das erfolglose außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erhobene Revision wurde schließlich mit Urteil vom 20.11.2025 als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH schloss sich der bisher vom Finanzamt sowie dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung an und stellte in seinem Urteil fest, dass der Gesellschaftsvertrag nicht den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung i. S. d. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO genüge. Er stellte klar, dass eine satzungsmäßige Vermögensbindung gegeben ist, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Eine Satzung, die lediglich bestimmt, dass das Vermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weitergehend zu bestimmen, erfülle nach Ansicht des BFH dagegen nicht die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Die Verwendungszwecke seien vielmehr so weit wie möglich zu konkretisieren. Da unter die in den §§ 52 und 53 AO genannten Oberbegriffe „gemeinnützige Zwecke“ und „mildtätige Zwecke“ eine Vielzahl von Tätigkeiten fallen, müsse zwecks genauer Bestimmung des Verwendungszwecks auch der konkret verfolgte steuerbegünstigte Zweck genannt werden. Es reiche entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb auch nicht aus, dass die Finanzbehörde nach Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder nach Zweckwegfall prüfen kann, ob der Empfänger des Vermögens die steuerbegünstigten Zwecke erfülle. Dies würde dem Erfordernis einer einfachen Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO widersprechen.

Die große Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung spiegelt sich schließlich auch in der Regelung des § 61 Abs. 3 AO wider. Wird nämlich die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder schädlich verändert, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Die entsprechenden steuerlichen Folgerungen eines solchen Verstoßes sind durch Steuerfestsetzung rückwirkend zu ziehen. Nach § 61 Abs. 3 S. 2 AO dürfen dafür Steuerfestsetzungen erlassen oder geändert werden, die Steuern betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der Vermögensbindungsregelung entstanden sind. Durch diese Regelung wird die Körperschaft fiktiv also so gestellt, als wäre sie nie steuerbegünstigt gewesen, was innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums zur Nachversteuerung von Umsätzen und Gewinnen führen kann, die aufgrund der bislang bestehenden Steuerbegünstigung nicht oder nur ermäßigt besteuert wurden.

Nicht nur die bestehenden gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsanweisungen lassen erkennen, dass dem Grundsatz der Vermögensbindung im Gemeinnützigkeitsrecht eine große Wichtigkeit zugeschrieben wird. Auch die strengen – und stets im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen stehenden – Urteile des Bundesfinanzhofs verdeutlichen, dass vor allem im Hinblick auf die satzungsmäßige Vermögensbindung wenig Spielraum für die steuerbegünstigten Körperschaften verbleibt. Körperschaften, die die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke begehren, sollten deshalb bei Verfassung der Satzung stets darauf achten, dass die satzungsmäßige Regelung zur Vermögensbindung formell ordnungsgemäß ist.