LMP: Gemeinnützige Organisationen

Non-Profit-Brief I 2026

Gemeinnützigkeitsrechtliche Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄG 2025)

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) sind zum 01.01.2026 eine Vielzahl an gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuerungen erstrecken sich zum einen auf die Anhebung wichtiger Freigrenzen und Freibeträge und sehen darüber hinaus weitere Erleichterungen und Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen vor. Im Einzelnen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2026 die folgenden Änderungen:

 

Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke um den Bereich E-Sport

Der Zweckekatalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch das StÄG 2025 um den Bereich des E-Sports erweitert. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO gilt nun auch E-Sport als förderungs-würdige Betätigung. Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden.

Eine Gleichstellung zum Sport wird u. a. daraus abgeleitet, dass der Spielerfolg messbar ist und auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen beruht. Darüber hinaus wird durch die Ausübung von E-Sport die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, die die maßgeblichen Faktoren für den Spielerfolg darstellen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1 S. 1 AO kann eine gemeinnützige Förderung im Bereich E-Sport jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Vorgaben des Jugendschutzes beachtet werden und die Spiele keine gewaltverherrlichenden oder die Menschenwürde verletzenden Inhalte aufweisen. Eine Förderung der Allgemeinheit kann auch nicht bei Online-Glücksspielen angenommen werden, da für den Ausgang des Glücksspiels nicht überwiegend die Fähigkeiten, Kenntnisse und die Aufmerksamkeit der spielenden Personen, sondern überwiegend der Zufall bestimmend ist.

Die Tätigkeit von Körperschaften, die sich dem E-Sport widmen, ist nicht auf die Durchführung eines Trainings- oder Wettkampfbetriebs beschränkt, sondern kann auch weitere Aspekte – z. B. Suchtprävention, Verletzungsprävention, Sportpsychologie oder Teamkommunikation – umfassen.

Zu beachten ist zuletzt jedoch, dass die im Rahmen des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO vorgenommene rechtliche Gleichstellung von Sport und E-Sport ausdrücklich nur für das Gemeinnützigkeitsrecht und Rechtsbereiche, die daran anknüpfen, gilt. Eine allgemeine Gleichsetzung von Sport und E-Sport in anderen Rechtsgebieten ist mit der Neuerung nach der Gesetzesbegründung weder verbunden noch beabsichtigt.

 

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die bisherige Freigrenze, bis zu der steuerbegünstigte Körperschaften von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind, wurde durch das StÄG 2025 deutlich erhöht. Während bis zum Inkrafttreten des StÄG 2025 Körperschaften mit jährlichen Gesamteinnahmen bis zu 45.000 € von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit waren, entfällt die Pflicht gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO n. F. nunmehr für alle steuerbegünstigten Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr. Nach der Gesetzesbegründung fallen damit rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften unter den Dispens.

 

Photovoltaikanlagen als unschädliche Betätigung

Die Auflistung der für die Gemeinnützigkeit unschädlichen Betätigungen in § 58 AO wurde durch das StÄG 2025 um die Mittelverwendung für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erweitert. Voraussetzung für die Unschädlichkeit der Betätigung ist nach der gesetzlichen Regelung in § 58 Nr. 11 AO jedoch, dass es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Durch die Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb von entsprechenden Anlagen als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft. Die Rechtfertigung wird daraus abgeleitet, dass die Anlagen regelmäßig überwiegend der Produktion von selbstverbrauchtem Strom dienen und die Einspeisung von Reststrom in das öffentliche Netz unvermeidlich und umweltpolitisch gewollt ist.

Auch wenn der Betrieb von Photovoltaikanlagen nunmehr ausdrücklich unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht etwaiger Gewinne aus der Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Eine Steuerpflicht kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten ist und die Einnahmen nicht von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG umfasst sind.

 

Anhebung der Besteuerungsgrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Zur Vereinfachung und weiteren Entlastung von bürokratischem Aufwand wurde die Besteuerungs-grenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 Abs. 3 S. 1 AO von 45.000 € auf 50.000 € erhöht. Damit bleiben Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aus Vereinfachungsgründen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus diesen Tätigkeiten die Freigrenze von nunmehr 50.000 € nicht übersteigen.

 

Verzicht auf Sphärenzuordnung 

Das StÄG 2025 sieht zudem in § 64 Abs. 3 AO eine grundsätzliche Neuerung im Hinblick auf die Sphärenzuordnung bei wirtschaftlichen Betätigungen vor. Nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO müssen steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) weniger als 50.000 € Einnahmen und insgesamt einen Gewinn erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung auf die beiden unterschiedlichen Sphären mehr vornehmen. Durch diese Regelung wird im Ergebnis erreicht, dass – ertragsteuerlich – alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt werden, wenn ihre Gesamteinnahmen die Freigrenze von 50.000 € nicht übersteigen und insgesamt ein Gewinn erzielt wird.

Auch wenn durch die Neuregelung eine buchhalterische Vereinfachung erreicht werden soll, so muss vor dem Verzicht auf die Sphärenzuordnung zunächst sichergestellt werden, dass weder die Einnahmenfreigrenze überschritten wird noch ein Verlust entsteht. Neben der buchhalte-rischen Vereinfachung hat die Neuregelung auch eine Erleichterung im Hinblick auf die Verlustverrechnung zur Folge, da Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei Erfüllen der Voraussetzungen der Norm nur noch dann gemeinnützigkeitsrelevant sein können, wenn sie nicht durch Gewinne aus Zweckbetrieben gedeckt werden können.

Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinfachung nur für die ertragsteuerliche Beurteilung gilt. Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung muss weiterhin eine buchhalterische Trennung erfolgen, wenn für die wirtschaftlichen Betätigungen unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten.

 

Erhöhung der Zweckbetriebsfreigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Korrespondierend zur Erhöhung der Besteuerungsgrenze in § 64 Abs. 3 S. 1 AO wurde auch die Zweckbetriebsfreigrenze für sportliche Veranstaltungen i. S. d. § 67a Abs. 1 AO von 45.000 € auf 50.000 € erhöht. Danach stellen – bei Anwendung des § 67a Abs. 1 AO – sportliche Veranstal-tungen eines Sportvereins einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar, wenn die Gesamteinnahmen einschließlich Umsatzsteuer 50.000 € im Jahr nicht übersteigen.

 

Anhebung der Freigrenze für die Vorsteuerpauschalierung

Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung i. S. d. § 23a UStG wurde im Zuge der Erhöhung der Besteuerungsgrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. d. § 64 Abs. 3 S. 1 AO ebenfalls entsprechend angehoben.

Seit dem 01.01.2026 dürfen begünstigte Unternehmer die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen, wenn die steuerpflichtigen Umsätze (mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs) im vorangegangenen Kalenderjahr einen Betrag von 50.000 € (bisher 45.000 €) nicht überstiegen haben.

 

Anhebung des Übungsleiterfreibetrages und der Ehrenamtspauschale

Durch das StÄG 2025 wurden die Steuerfreibeträge i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-freibetrag) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhöht. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus nebenberuflicher künstlerischer oder pflegender Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft bleiben danach ab dem Veranlagungszeitraum 2026 bis zu einem Betrag von 3.300 € (bisher 3.000 €) von der Einkommensteuer befreit, vgl. § 3 Nr. 26 EStG. Vergütungen für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bleiben gem. § 3 Nr. 26a EStG n. F. bis 960 € (bisher 840 €) steuerfrei.

 

Erweiterung der Haftungsausschlüsse für ehrenamtlich Tätige

Die Vergütungsgrenze für den Haftungsausschluss ehrenamtlich Tätiger in §§ 31a und 31b BGB wurde im Zuge des StÄG 2025 deutlich erhöht. Danach haften Organmitglieder und ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, wenn ihre jährlichen Vergütungen 3.300 € (bisher 840 €) nicht übersteigen.
Die Höhe der Vergütungsgrenze orientiert sich damit nunmehr am aktuell gültigen Übungsleiterfreibetrag i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG.