Umsatzsteuerberatung in der Gemeinnützigkeit und für die Öffentliche Hand

Für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften, inklusive kirchlicher Träger, ist die Umsatzsteuer das Gefährlichste in puncto Steuern!

Die allgemeinhin als „steuerbefreit“ bezeichneten Körperschaften sind nämlich nur von der Ertragsteuerpflicht – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer – befreit; und das nur, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen. Für das Umsatzsteuergesetz sind alle gleich.

Das Risiko: Die unerkannte Steuerpflicht kann rückwirkend nicht mehr korrigiert werden und summiert sich schnell auf hohe Beträge. Wird dieser Umstand zu spät erkannt, kann nicht mehr gestaltet werden. Die durch die Betriebsprüfung nachgeforderte Umsatzsteuer führt zu gefährlichen Überraschungen bei der Liquiditätsplanung mit substanziellen Folgen und hohen Zinsen. Auch Zuschüsse von Dritten – insbesondere öffentlichen Stellen – können der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei können die handelnden Personen im Rahmen der steuerlichen Haftung auch mit dem Privatvermögen von der Finanzverwaltung herangezogen werden. Wenn die Umsatzsteuerpflicht erst im Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt wird, kann es zu teils existenzgefährdenden Nachzahlungen inklusive hoher Zinsen kommen.

Zwar gibt es im Gesetz zahlreiche Befreiungen, die einen Großteil der gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten von der Steuerpflicht entbinden. Es ist aber tatsächlich jede einzelne Tätigkeit zu analysieren und für Umsatzsteuerzwecke zu würdigen. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts kommt dabei eine grundlegende Neujustierung ihrer umsatzsteuerlichen Verhältnisse zu. Zu prüfen ist, ob einzelne Tätigkeiten wettbewerbsverzerrend im Sinne des § 2b UStG sind.

 

Typische umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten sind:

Personalüberlassung
(interkommunale) Zusammenarbeit in den Bereichen IT, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen und Fuhrparkmanagement
Speisenversorgung
Fahrzeuggestellung an Mitarbeiter
Management- und Verwaltungstätigkeiten
Übernachtungsleistungen
Sponsoring
Werbung

 

Für die Umsatzsteuer gilt EU-Recht! Auch wenn dies vom deutschen Gesetzgeber nicht immer vollständig umgesetzt ist, gibt es vielfach die Möglichkeit, sich unmittelbar auf EU-Recht zu beziehen. So können wir – notfalls im Rahmen von finanzgerichtlichen Verfahren – Ihre Rechte gegenüber der Finanzverwaltung für Sie durchsetzen.

Durch die Nutzung der Organschaft und/oder die Errichtung gesonderter Kostengemeinschaften lassen sich im Einzelfall bei Leistungsbeziehungen zwischen mehreren Körperschaften desselben Trägers und Zusammenschlüssen verschiedener Träger umsatzsteuerliche Vorteile generieren. Wir zeigen Ihnen gerne die Möglichkeiten und Grenzen solcher Gestaltungen auf.

Ihre Ansprechpartner

Steuerberater Thomas Ketteler-Eising

Thomas Ketteler-Eising

Diplom-Betriebswirt | Steuerberater | Partner

Telefon: +49 221/957494-0

E-Mail: ketteler-eising@laufmich.de

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Joachim von Wrede

Joachim von Wrede

Diplom-Kaufmann | Wirtschaftsprüfer |
Steuerberater | Partner

Telefon: +49 221/957494-0

E-Mail: vonwrede@laufmich.de

Philipp Peplowski

Diplom-Finanzwirt (FH) | Master of Laws (LL.M.) | Steuerberater | Partner*

Telefon: +49 221/957494-0

E-Mail: peplowski@laufmich.de

*angestellt i. S. d. § 58 StBerG