Termingeschäfte sind Geschäfte an oder außerhalb einer Börse, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind. Somit fällt die Verpflichtung zum und die Erfüllung des Geschäfts auseinander. Die Konditionen des Geschäfts werden bei Abschuss des Vertrages festgelegt. Gegenstand der Geschäfte können Wertpapiere wie Aktien, Anleihen, ETFs, aber auch Edelmetalle, Waren oder Rohstoffe sein. Hierunter fallen üblicherweise z. B. Call- und Put-Optionen.
Wird ein Gewinn oder Verlust aus einem Termingeschäft realisiert, stellt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Verluste aus solchen Termingeschäften waren bisher nur bis jährlich 20.000 € mit Gewinnen verrechenbar. Eine Verrechnung war allerdings auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Einkünften aus Stillhalterprämien möglich. Konnte man seine Verluste nicht vollständig verrechnen, wurden diese auf die folgenden Jahre fortgetragen, um eine Verrechnung mit zukünftigen Einkünften zu erzielen.
Beispiel:
Veräußerung einer Option mit Gewinn: 30.000 €
Veräußerung einer Option mit Verlust: 50.000 €
Die Verluste können nur zu 20.000 € verrechnet werden. Es erfolgt demnach eine Besteuerung von 10.000 €, obwohl effektiv sogar Verluste erzielt wurden.
Der Bundesfinanzhof hatte über einen ähnlichen Fall zu entscheiden, bei dem der Steuerpflichtige sogar eine Einkommensteuer von über 100 %, bezogen auf seine effektiven Gewinne, zu entrichten hatte. Das Gericht hielt die Beschränkung für potenziell verfassungswidrig. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert. Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Verlustabzugsbeschränkung nun für alle „offenen Fälle“ aufgehoben. Verluste aus Termingeschäften können daher uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Solange die Steuerfestsetzungen der vergangenen Jahre noch änderbar oder noch Einsprüche anhängig sind, können Sie auch rückwirkend von dieser Änderung profitieren. Auch die Abzugsbeschränkung für Forderungsausfälle und die Ausbuchung wertloser Aktien wurden aufgehoben.
Bestehen vielleicht noch Verlustvorträge und sind die vorangegangenen Jahre nicht mehr änderbar, können Sie vom ersten offenen Jahr an alle Verluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen lassen.
Gut zu wissen:
Auch bei der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aktuell noch aus.