Die Steuergesetze fördern zunehmend Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb. Nun hat die Bundesregierung zwei weitere steuerliche Verbesserungen auf den Weg gebracht:
Turbo Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, gilt eine Sonderregelung zur degressiven Abschreibung. Dabei können im Jahr der Anschaffung bis zu 75 % der Anschaffungskosten als Aufwand geltend gemacht werden, unabhängig vom Monat der Anschaffung. In den Folgejahren senkt sich der Abschreibungssatz schrittweise.
Beispiel: Ein Elektrofahrzeug für 100.000 €, angeschafft Mitte des Jahres 2026 bei einem Steuersatz von 45 %:
| Sonderabschreibung | Lineare Abschreibung (1/6) | Steuervorteil (45 %) | ||
| Jahr 1 | 75 % | ./. 75.000 € | ./. 16.667 € | 26.250 € |
| Jahr 2 | 10 % | ./. 10.000 € | ./. 16.667 € | ./. 3.000 € |
| Jahr 3/4 | Je 5 % | ./. 5.000 € | ./. 16.667 € | ./. 5.250 € |
| Jahr 5 | 3 % | ./. 3.000 € | ./. 16.666 € | ./. 6.150 € |
| Jahr 6 | 2 % | ./. 2.000 € | ./. 16.666 € | ./. 6.600 € |
Wichtig:
Die bisherige Nutzungsdauer für PKWs von 6 Jahren liegt weiterhin vor. Der Vorteil der schnelleren Abschreibung im Vergleich zur bisherigen linearen Abschreibung ergibt sich wiederum durch eine höhere Liquidität im ersten Jahr.
Gut zu wissen:
Für die Anwendbarkeit der Sonderabschreibung kommt es nicht auf den Abschluss des Kaufvertrages o. Ä. an, sondern auf den Zeitpunkt der Lieferung. Sofern das Fahrzeug also vor dem 01.07.2025 bestellt wurde, kann die Abschreibung dennoch genutzt werden, sofern die Lieferung nach dem Stichtag erfolgt.
Erhöhung der Kaufpreisobergrenze
Die Privatnutzung eines betrieblichen KFZ muss als gewinnerhöhende Privatentnahme versteuert werden. Der private Nutzungsanteil kann entweder über die Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der „Ein-Prozent-Methode“ (Voraussetzung: Mindestnutzung für betriebliche Zwecke 50 %) ermittelt werden. Dabei wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 % des BLP pro Entfernungskilometer hinzu.
Bei Elektrofahrzeugen finden Sonderregelungen Anwendung. Dabei werden statt 1 % monatlich nur 0,25 % des BLP berechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Bruttolistenpreis den Betrag von 70.000 € nicht überschreiten darf. Diese Grenze wurde nun auf 100.000 € angehoben.
Beispiel:
| Elektro | Verbrenner | |
| Bruttolistenpreis | 100.000 € | 100.000 € |
| Prozentsatz | 0,25 % | 1 % |
| Anzahl der Monate | 12 | 12 |
| Wert der zu versteuernden Einnahme | 3.000 € | 12.000 € |
| Steuerbelastung (45 %) | 1.350 € | 5.400 € |
| Vorteil | – 4.500 € |
In der Besteuerung privater Nutzung bieten E-Autos demnach erhebliche Vorteile im Vergleich zu Verbrennern.
Die Anhebung des Grenzwertes gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen privat nutzen dürfen. Damit entsteht für Arbeitgeber ein zusätzlicher Anreiz, elektrische Fahrzeuge als Dienstwagen zur Verfügung zu stellen – denn Arbeitnehmende profitieren von einer vergleichsweise günstigen Besteuerung des geldwerten Vorteils. Auch Steuerpflichtige, die ein Fahrtenbuch führen, profitieren von der Regelung; in diesem Fall werden lediglich 25 % der Abschreibung oder der Leasingrate für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils zu Grunde gelegt.
Gut zu wissen:
Wird der Grenzwert des BLP überschritten, muss dennoch nicht mit dem vollen Satz von 1 % versteuert werden, sondern nur 0,5 % – wie bei den meisten Hybrid-Fahrzeugen.
