Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar – jedoch nur für die Hinfahrt und nur mit pauschalen Kostensätzen. Aktuell können für die ersten 20 Kilometer der Strecke nur 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden. Sofern der Arbeitsweg eine Entfernung von 20 Kilometer übersteigt, sind für jeden weiteren Kilometer 38 Cent abziehbar.
Die Bundesregierung plant, die Entfernungspauschale anzuheben, sodass bereits für die ersten 20 Kilometer 38 Cent abziehbar sind. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig steuerlich stärker entlastet werden.
Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer pendelt 30 km zur Arbeit. Bei der geplanten Erhöhung der Pauschale ergeben sich pro Arbeitstag 1,60 € mehr, die steuerlich geltend gemacht werden können. Bei 230 Arbeitstagen im Jahr summiert sich dies auf 368 € steuerlich absetzbare Mehrkosten, die bei einem angenommenen Steuersatz von 42 % zu einer reinen Steuerentlastung von 155 € führen.
Gut zu wissen:
- Die Pauschale gilt verkehrsmittelunabhängig. Während die Pauschale in der Praxis oft nicht die tatsächlichen Kosten deckt, reicht sie bei Fahrten mit dem Fahrrad oder der Bahn in der Regel aus.
- Kosten für den ÖPNV können alternativ geltend gemacht werden, sofern sie im Kalenderjahr die Pendlerpauschale übersteigen. Dies ist in aller Regel aber nicht der Fall.
- Durch die Pendlerpauschale sind nahezu alle Kosten abgegolten (z. B. für einen Parkplatz). Unfallkosten einer arbeitsbedingten Fahrt können jedoch gesondert geltend gemacht werden.
Die geplante Erhöhung ist jedoch nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Freiberufler und Gewerbetreibende relevant. Auch hier gilt für Wege zum Betrieb dieselbe Abzugsfähigkeit der Kosten. Dies gilt auch, sofern der PKW im Betriebsvermögen aktiviert ist. In diesem Falle sind die tatsächlichen anteiligen Kosten für diese Fahrten nicht abziehbar und stattdessen die Pauschale.
Wünschenswert wäre zudem eine Anpassung der Pauschalen für Reisekosten. Für berufliche bzw. betriebliche Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte können jedoch weiterhin lediglich 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden – allerdings für Hin- und Rückfahrt.
Die Maßnahme befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren, ein konkretes Inkrafttreten soll aber zeitnah erfolgen.
