Steuerliche Gesetzesänderungen – Erhöhung Grundfreibetrag und Freigrenze Solidaritätszuschlag

Die Bundesregierung hat weitere Änderungen bei der Einkommensteuer beschlossen, die für Steuerzahler eine Entlastung bedeuten könnten. Nachdem der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums 2024 bereits vor kurzem angepasst wurde, erfolgt nun eine erneute Erhöhung rückwirkend für das Jahr 2024.

Der Grundfreibetrag, der das steuerfreie Existenzminimum absichert, wurde gegenüber 2023 in Summe nun deutlich angehoben, um 876 €. Durch die weitere Anpassung ist hingegen eine Minderung der Einkommensteuer von maximal 35 € (bei einer Zusammenveranlagung 70 €) möglich, die dennoch aus Sicht der Steuerzahler zu begrüßen ist.

Für die Folgejahre soll ebenfalls eine Erhöhung erfolgen. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Grundfreibetrag bisher Grundfreibetrag neu
2024 11.604 € 11.784 €
2025 11.604 € 12.096 €
2026 11.604 € 12.348 €

 

Hinweis:

Für das Jahr 2023 bestehen aktuell Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages. Im Vergleich zum Bürgergeld, das ebenfalls das Existenzminimum absichern soll, könnte der Grundfreibetrag zu niedrig bemessen sein. Alle zukünftig ergehenden Steuerbescheide versieht das Finanzamt bereits automatisch mit einem „Vorläufigkeitsvermerk“, sodass die Bescheide automatisch änderbar sind, falls das Bundesverfassungsgericht die bisher veranschlagte Höhe der Grundfreibeträge in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu niedrig ansieht.

Zusätzlich ist eine Erhöhung der „Freigrenze“ für den Solidaritätszuschlag geplant. Ziel der Erhöhung der Freigrenze ist es, dass auch künftig nur noch die oberen 10 % der Einkommensbeziehenden mit dem Solidaritätszuschlag belegt werden. Der Solidaritätszuschlag wird aktuell noch von Steuerpflichtigen mit einer Einkommensteuer von mind. 18.130 € (bzw. 36.260 € bei Ehegatten) erhoben. Für das Jahr 2025 soll dieser Betrag auf 19.950 € bzw. 39.900 € angehoben werden. Ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 115.000 € bzw. das Doppelte bei Ehegatten, würden weiterhin volle 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer entrichtet werden müssen. In diesem Fall ergibt sich keine Entlastung durch die Anhebung der „Freigrenze“.

Die Erhöhung der Grundfreibeträge ab 2025 und die Anpassung beim Solidaritätszuschlag sind bislang nicht final beschlossen worden. Zu Redaktionsschluss erschien die Verabschiedung des Gesetzes politisch als unwahrscheinlich. Dies unter anderem deshalb, weil mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz auch eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden soll, was von Teilen der Opposition im Deutschen Bundestag nicht mitgetragen wird.

 

Update 03.01.2025:

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 der Erhöhung des Grundfreibetrages für die Jahre 2025 und 2026 zugestimmt. Auch die Anpassung der „Freigrenze“ für den Solidaritätszuschlag wurde verabschiedet, und für das Jahr 2026 wurde eine weitere Erhöhung auf 20.350 € bzw. 40.700 € beschlossen.