Steuerliche Gesetzesänderungen – Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

Neben der linearen Abschreibung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern besteht die Möglichkeit, die degressive Abschreibung zu wählen. Bisher durften bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abgeschrieben werden, wenn sie bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt oder nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Geplant ist, die zeitliche Anwendung der Abschreibungsmethode zu verlängern. Sie soll für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis zum 01.01.2029 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch höchstens 25 %. Dieser wird im ersten Jahr auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angewendet und nachfolgend vom Restbuchwert.

Bei Anschaffung oder Herstellung zwischen dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 beträgt der Abschreibungssatz jedoch weiterhin das Doppelte der linearen Abschreibung, maximal 20 %.

Beispiel:

Im April 2024 wurde ein Kopierer für 3.500 € netto angeschafft (Nutzungsdauer 7 Jahre). Die degressive Abschreibung berechnet sich wie folgt:

Lineare Abschreibung: 3.500 € / 7 Jahre = 500 €
Doppel der linearen Abschreibung = – 448 €

 

Anschaffungskosten 3.500 €
Abschreibung 2024: 3.500 € x 20 % x 9/12 – 525 €
Buchwert am 31.12.2024 2.975 €
Abschreibung 2025: 2.975 € x 20 % – 595 €
Buchwert 31.12.2025 2.380 €
Abschreibung 2026: 2.380 € x 20 % – 476 €
Buchwert 31.12.2026 1.904 €

Ein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist jederzeit zulässig. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss zwangsläufig im letzten Jahr der Nutzungsdauer gewechselt werden. Es ist sinnvoll, in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Dabei wird die Abschreibung an der Restnutzungsdauer und dem Restbuchwert bemessen. Dies ist hier ab 2027 der Fall, da die reguläre Abschreibung (448 €) über der degressiven liegt (381 €):

Restbuchwert 01.01.2027 1.904 €
Abschreibung 2027: 1.904 € / 51 Monate x 12 – 448 €
Buchwert 31.12.2028 1.456 €

Die Bundesregierung hat außerdem eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 31.12.2028 angeschafft werden, geplant. Sie würde über einen Zeitraum von sechs Jahren vorgenommen werden können mit einem Satz von 40 %. In den Folgejahren sinkt der Prozentsatz auf 24 %, 14 %, 9 %, 7 % und 6 %.

Zu Redaktionsschluss erschien die Verabschiedung des Gesetzes politisch als unwahrscheinlich. Dies unter anderem deshalb, weil mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz auch eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden soll, was von Teilen der Opposition im Deutschen Bundestag nicht mitgetragen wird.

 

Update 03.01.2025:

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Die Ausweitung der degressiven Abschreibung ist jedoch nicht enthalten. Demnach ist eine Umsetzung aktuell nicht absehbar.