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Steuerliche Gesetzesänderungen – Buchwertfortführung zwischen Schwester-Personengesellschaften

Die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen, z. B. einer Betriebs- oder Praxisimmobilie, stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Dabei wird die Entnahme mit dem tatsächlichen Wert des Wirtschaftsguts bewertet, wodurch die stillen Reserven (Differenz zwischen tatsächlichen Wert und Buchwert) aufgedeckt und entsprechend versteuert werden. Nutzt ein Steuerpflichtiger einen Vermögensgegenstand zunächst in einem Betrieb und später in einem anderen eigenen Betrieb, so gilt dies gemäß ebenfalls grundsätzlich als steuerpflichtige Entnahme aus dem einen Betrieb und als Einlage in den anderen Betrieb. Da es zur Aufstockung des Abschreibungspotenzials kommt, ergibt sich zwar in der Gesamtbetrachtung keine Mehrsteuer, allerdings teils ein erheblicher Liquiditätsnachteil.

Um die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden, wurde vor über 20 Jahren § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz eingeführt. Diese Vorschrift ermöglicht in solchen Fällen eine Übertragung zwischen den beiden Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zum Buchwert. Dadurch wird der Gewinn zunächst nicht beeinflusst. Der Gesetzgeber hat diese Regelung auch auf weitere Konstellationen ausgeweitet. Eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften wurde durch § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz jedoch nicht ermöglicht.

Beispiel:

A und B sind jeweils zu 50 % an der OHG 1 sowie der OHG 2 beteiligt, die jeweils unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen. Im Betriebsvermögen der OHG 1 befindet sich ein Produktionsgebäude, dessen Verkehrswert den Buchwert deutlich übersteigt. Dort sollen künftig Produkte der OHG 2 produziert werden, weshalb es unentgeltlich von der OHG 1 auf die OHG 2 übertragen wird.

In diesem Fall liegt bei der OHG 1 eine Entnahme durch A und B vor. Die stillen Reserven müssen versteuert werden, da § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz keine entsprechende Regelung für diesen Sachverhalt vorsieht. Obwohl die OHG 2 durch das höhere Abschreibungsvolumen später steuerlich begünstigt wird, entsteht zunächst eine wirtschaftliche Mehrbelastung.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun – nach über zehnjähriger Verfahrensdauer – eine Entscheidung getroffen, nach der die Vorschrift nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften muss steuerneutral möglich sein. Der Gesetzgeber hat dies nun rückwirkend ab 2001 entsprechend umgesetzt.

Dabei soll nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein, wenn verschiedene Gesellschafter zu 0 % beteiligt sind. Sind an zwei „GmbH & Co. KGs“ z. B. jeweils unterschiedliche Verwaltungs-GmbHs als Komplementärinnen vermögenslos beteiligt, ist die Übertragung dennoch steuerneutral möglich.

Die Änderung hat Bedeutung für die Umstrukturierungsberatung, insbesondere von Unternehmen mit Immobilienbesitz, da die Versteuerung der stillen Reserven ohne Liquiditätszufluss sinnvollen Umstrukturierungen bislang im Wege stand.