Sofern ein Steuerbescheid Fehler enthält, können wir für Sie hiergegen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Durch die unterschiedliche Dauer von Druck und Versand der Bescheide bis hin zur Zustellung beim Steuerpflichtigen, wird aus Vereinfachung fingiert, dass die Zustellung nach drei Tagen erfolgt, sodass ab hier die Einspruchsfrist beginnt.
Die Deutsche Post hat mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz angekündigt, dass die Zustellung von Briefen in Zukunft länger dauern wird. Aufgrund dessen wird die 3-Tages-Fiktion auf vier Tage verlängert. Sofern wir Ihre Bescheide als Empfangsbevollmächtigte für Sie erhalten, gilt dies gleichermaßen.
Falls der Bescheid bereits zwei Tage nach Versand eintrifft, werden trotzdem für die Einspruchsfrist vier Tage berechnet. Somit läge in diesem Fall eine Verlängerung der Frist vor.
Wird der Bescheid nach Ablauf der vier Tage erst zugestellt, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Zustellung.
Um die Digitalisierung zu fördern, kann auch die elektronische Zustellung des Bescheids gewählt werden. Dabei stellt die Finanzverwaltung den Bescheid zum Datenabruf im ELSTER-Portal oder anderen Steuerprogrammen bereit und benachrichtigt per E-Mail über die Abrufmöglichkeit des Bescheides. Auch hier gilt die nun auf vier Tage erweiterte Fiktion der Zustellung. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung als bekanntgegeben.
Zurzeit müssen wir für Sie noch aktiv einwilligen, dass Bescheide elektronisch zugehen dürfen. Ab dem 01.01.2026 verzichtet die Finanzverwaltung nun auf die Einwilligung des Empfängers und ersetzt diese durch eine Widerspruchslösung.
Für Sie ändert sich durch die prozessuale Anpassung nichts. Sie erhalten Ihre Steuerbescheide aufgrund der bei uns etablierten Digitalisierungsprozesse bereits ausschließlich als PDF von uns. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.