Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung, die Unternehmen bei der Durchführung von Forschung und Entwicklung (FuE) unterstützt. Sie wurde mit dem Forschungszulagengesetz eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Ziel ist es, die Innovationskraft von Unternehmen zu stärken und Investitionen in FuE zu fördern. Der Gesetzgeber hat die Fördersätze nun deutlich erhöht.
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigte: Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften können die Zulage beantragen.
- Förderfähige Vorhaben: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.
- Förderfähige Aufwendungen:
- Eigenforschung:
- Bruttoarbeitslöhne und Sozialabgaben von Mitarbeitern, die direkt in FuE-Vorhaben tätig sind. Die Eigenleistung der Unternehmer selbst war bislang mit 70 € pro Arbeitsstunde förderfähig. Der Wert wurde nun auf 100 €
- Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die für FuE genutzt werden.
- Ab 2026 sind zusätzlich die Gemeinkosten förderfähig. Diese werden pauschal mit 20 % der o. g. Aufwendungen angesetzt.
- Auftragsforschung: 60 % der an den Auftragnehmer gezahlten Entgelte. Für neue Projekte sind 70 % förderfähig.
- Eigenforschung:
- Höchstgrenzen: Die Höchstgrenze förderfähiger Aufwendungen wurde bereits mehrfach angehoben und betrug bis zuletzt 10 Millionen Euro. Für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, wurde die Grenze nun auf 12 Millionen Euro
Vergütet werden 25 % der förderfähigen Aufwendungen bzw. maximal des Höchstbetrages. Für kleinere und mittelgroße Unternehmen (KMU) können unter bestimmten Voraussetzungen auch 35 % beantragt werden.
Verfahren und Beantragung
Bevor eine Forschungszulage bei dem Finanzamt beantragt werden kann, muss zunächst eine Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ) eingeholt werden. Diese Bescheinigung dient als offizieller Nachweis dafür, dass das geplante oder bereits durchgeführte Forschungsvorhaben grundsätzlich förderfähig ist.
Die Antragstellung auf Gewährung der Forschungszulage erfolgt anschließend beim zuständigen Finanzamt. Im Rahmen des Antrags prüft das Finanzamt die Angaben und berücksichtigt die genehmigte Forschungszulage schließlich bei der Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Ein weiterer Vorteil: Da die Forschungszulage auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet wird, ist sie steuerfrei!
