Bewegliche selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen abgeschrieben werden. Die Kosten für die Anschaffung sind demnach grundsätzlich nicht sofort abziehbar. Für geringfügige Wirtschaftsgüter mit hohen Nutzugsdauern kann das zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. So müsste ein Bürostuhl, der schon für etwa 200 € erworben werden kann, über 13 Jahre abgeschrieben werden, woraus eine Abschreibung von jährlich 15 € folgen würde.
Daher besteht bereits die Möglichkeit,
1. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 800 € netto sofort abzuschreiben oder
2. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000 € einheitlich über 5 Jahre abzuschreiben.
Bei Letzterem spricht man vom sogenannten Sammelposten. Der Gesetzgeber plant, die Grenzen für den Sammelposten zu erhöhen. Er soll dann für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 800 € und 5.000 € netto möglich sein. Dies wäre eine deutliche Vereinfachung, da alle Gegenstände unter 800 € sofort abgeschrieben werden können und alle bis 5.000 € einheitlich über 5 Jahre. Sich überlappende Grenzwerte gäbe es nicht mehr.
Die Bildung eines Sammelpostens stellt ein Wahlrecht dar. Wenn das Wahlrecht ausgeübt wird, sind zwingend alle Wirtschaftsgüter innerhalb der Grenze einzubeziehen. Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit kurzen Nutzungsdauern kann es sinnvoll sein, das Wahlrecht nicht auszuüben.
Beispiel:
Im Jahr 2024 wird ein Mikroskop für 1.000 € angeschafft (Nutzungsdauer 10 Jahre) und ein gebrauchter Kleinwagen für 4.000 € (Rest-Nutzungsdauer 3 Jahre).
In diesem Fall beträgt die reguläre Abschreibung 1.000 / 10 + 4.000 / 3 = 1.433 €
Der Sammelposten würde aufgelöst werden mit nur (1.000 + 4.000) / 5 = 1.000 €.
Gut zu wissen:
Die Wahl, ob ein Sammelposten gebildet wird, muss nicht sofort bei Anschaffung der Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Dies erfolgt im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.
Die Änderung soll im Steuerfortentwicklungsgesetz umgesetzt werden. Dieses bedarf noch einer Zustimmung des Bundestags und des Bundesrates. Zu Redaktionsschluss erschien die Verabschiedung des Gesetzes politisch als unwahrscheinlich. Dies unter anderem deshalb, weil mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz auch eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden soll, was von Teilen der Opposition im Deutschen Bundestag nicht mitgetragen wird.
Update 03.01.2025:
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Die Ausweitung der Regelung des Sammelpostens ist jedoch nicht enthalten. Demnach ist eine Umsetzung aktuell nicht absehbar.