Steuerliche Änderungen in der Gehaltsabrechnung für 2026

Der Jahreswechsel bringt in jedem Jahr einige Änderungen und Neuregelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Wir möchten Sie in unserem Schreiben über die wesentlichen Änderungen informieren. Bei Fragen zu diesen Themen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner im Team Gehaltsabrechnung gerne zur Verfügung.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 01.01.2026 auf 13,90 € brutto pro Stunde. Damit einhergehend erhöht sich das monatliche Gehalt, dass sog. Minijobber steuer- und beitragsfrei verdienen dürfen, auf 603,00 € monatlich. Minijobber dürfen, wie bisher, weiterhin maximal 10 Wochenstunden arbeiten. Der Übergangsbereich für sog. Midijobs, in denen die Mitarbeitenden geringere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, liegt in 2026 bei einem monatlichen Bruttogehalt von über 603,00 € und bis zu 2.000,00 €.

 

Aktivrente

Mit der Einführung der Aktivrente wird für beschäftigte Rentner der monatliche Arbeitslohn bis zu 2.000,00 € steuerfrei gestellt. Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Freibetrag. Arbeitslohn über 2.000,00 € bleibt weiterhin steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Im Jahr 2026 betrifft das die Jahrgänge 1959, 1960 und früher. Hierbei unterscheidet sich die genauen Regelaltersgrenzen anhand der individuellen Geburtsmonate. Es ist nicht Voraussetzung, dass auch tatsächlich eine Rente bezogen oder beantragt wird.

Für Minijobber ändert sich allerdings nichts. Um die Steuerbefreiung in der Aktivrente nutzen zu können, müssen die Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungspflichtig sein. Die pauschale Sozialversicherung, auch im Rahmen der Zuzahlung von Eigenbeiträgen, berechtigt Minijobber nicht zum Bezug der Aktivrente. Es betrifft ab dem Jahr 2026 somit nur Beschäftigungen, bei denen die Einkünfte über 603,00 € pro Monat liegen.

 

Erhöhung der Pendlerpauschale

Zum 01.01.2026 erhöht sich die bisherige Pendlerpauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € auf 0,38 €. Dadurch kann ein bisher gezahltes Fahrgeld (über 20 Entfernungskilometer) pro Monat um 24,00 € erhöht werden. Es handelt sich hierbei allerdings um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und es entsteht hierdurch nicht automatisch ein höherer Zuzahlungsanspruch des Arbeitnehmers, sofern arbeitsvertraglich keine anderen Regelungen getroffen wurden.

 

Elektronischer Datenaustausch für private Krankenversicherung

Ab dem 01.01.2026 gibt es grundsätzlich einen elektronischen Austausch zwischen den privaten Versicherungsunternehmen und dem Lohnabrechnungsprogramm. Es werden die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt, wodurch die Bescheinigung in Papierform entfallen soll.

 

Elektrofahrzeuge

Für die Berücksichtigung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Firmenwagens wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage für ausschließlich elektrisch betriebene Firmenwagen berücksichtigt, wenn der Bruttolistenpreis maximal 100.000,00 € beträgt (bisher 70.000,00 €). Dies gilt rückwirkend für alle Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft oder erstmalig an Mitarbeitende überlassen wurden.

 

Erstattung von Ladekosten

Zum 01.01.2026 entfällt die Möglichkeit der Erstattung über die bisherigen monatlichen Pauschalbeträge in Höhe von 35,00 € für Hybridfahrzeuge und 70,00 € für Elektrofahrzeuge.

Folgende Erstattungsmöglichkeiten sind ab sofort zulässig:

  • Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten mit Nachweis des Stromverbrauchspreises und Aufzeichnungen des privaten Stromverbrauches zur Aufladung der Fahrzeuge.
  • Erstattung mithilfe der Strompreispauschale (für das Jahr 2026: 0,34 € pro Kilowattstunde) und Aufzeichnungen des privaten Stromverbrauches zur Aufladung der Fahrzeuge.

 

Gutscheine als Sachlohn – zur Auffrischung noch einmal erwähnt

Gutscheine können monatlich bis zu 50,00 € steuer- und beitragsfrei an Mitarbeitende ausgegeben werden, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt für Gutscheine, die nur beim Aussteller der Gutscheine bzw. bei einem begrenzten Kreis an Akzeptanzstellen (z. B. Center-Gutscheine) oder für eine begrenzte Produktpalette einzulösen sind. Wunschgutscheine und Gutscheine, die bei sog. Marktplätzen eingelöst werden können, erfüllen nicht mehr die Definition des Sachlohns und sind somit bereits seit 2022 als Barlohn zu werten und daher immer steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für Gutscheine jeglicher Art, die durch die Mitarbeitenden privat angeschafft und von Ihnen als Arbeitgeber erstattet werden.

 

Wir freuen uns auf das Jahr mit Ihnen und darauf, Ihnen auch weiterhin als kompetenter Partner zur Seite zu stehen.

Kommen Sie gerne mit Ihren Fragen auf uns zu!