Steuerliche Änderungen in der Gehaltsabrechnung für 2025

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto pro Stunde. Damit einhergehend erhöht sich das monatliche Gehalt, dass sog. Minijobber steuer- und beitragsfrei (für die Mitarbeitenden) verdienen dürfen, auf 556,00 € monatlich. Minijobber dürfen, wie bisher, weiterhin maximal 10 Wochenstunden arbeiten. Der Übergangsbereich für sog. Midijobs, in denen die Mitarbeitenden geringere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, liegt somit in 2025 bei einem monatlichen Bruttogehalt von über 556,00 € und bis zu 2.000,00 €.
 

Gutscheine als Sachlohn

Gutscheine können monatlich bis zu 50,00 € steuer- und beitragsfrei an Mitarbeitende ausgegeben werden, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt für Gutscheine, die nur beim Aussteller der Gutscheine bzw. bei einem begrenzten Kreis an Akzeptanzstellen (z. B. Center-Gutscheine) oder für eine begrenzte Produktpalette einzulösen sind. Wunschgutscheine und Gutscheine, die bei sog. Marktplätzen eingelöst werden können, erfüllen nicht mehr die Definition des Sachlohns und sind somit bereits seit 2022 als Barlohn zu werten und daher immer steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für Gutscheine jeglicher Art, die durch die Mitarbeitenden privat angeschafft und von Ihnen als Arbeitgeber erstattet werden.
 

Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für die 1%-Pauschalwertmethode bei der KFZ-Überlassung wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage für ausschließlich elektrisch betriebene Firmenwagen berücksichtigt, wenn der Bruttolistenpreis maximal 70.000,00 € beträgt. Dies gilt für alle Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2024 angeschafft werden.

Für die 1%-Pauschalwertmethode bei der KFZ-Überlassung wird nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage für Hybridfahrzeuge berücksichtigt, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reihweite des KFZ bei reinem Elektroantrieb mindestens 80 Kilometer beträgt. Dies gilt für alle Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2025 angeschafft werden.
 

Fünftelregelung

Die Anwendung der besonderen Besteuerung nach der sog. „Fünftelregelung“ für bestimmte Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen) fällt im Rahmen der Gehaltsbesteuerung weg. Die Anwendung können die Mitarbeitenden in Zukunft über die persönliche Einkommensteuererklärung beantragen. Dies gilt für alle mehrjährigen Einmalzahlungen ab dem Jahr 2025.
 

Mitwirkungspflicht von Mitarbeitenden

Keine Änderung zum Jahreswechsel gibt es bei Mitwirkungspflichten durch die Mitarbeitenden. Wir möchten Sie aber dennoch in diesem Schreiben erneut auf die Informations-Verpflichtung Ihrer Mitarbeitenden hinweisen. Sollte sich etwas an den persönlichen Verhältnissen bzw. an dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ändern, ist es für eine zutreffende Lohnabrechnung unerlässlich, diese Änderungen über Sie als Arbeitgeber schnellstmöglich an uns heranzutragen. Das können Änderungen zur Bankverbindung, zur Krankenkasse oder zum Beschäftigungsumfang sein. Besondere Auswirkungen ergeben sich für das Beschäftigungsverhältnis z. B. durch die Aufnahme weiterer Beschäftigungen. Hierüber benötigen wir regelmäßig alle Informationen. Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin und informieren Sie uns zeitnah.