Mehrfache Ausnutzung Freibetrag im Zeitablauf: Vorher schon Vermögen verschenken, damit meine Erben Steuern sparen

Grundsätzlich lässt sich die Erbschaftsteuer für die späteren Erben durch lebzeitige Schenkung tatsächlich erheblich reduzieren. Dies gilt jedoch nur, wenn einige wesentliche Punkte beachtet werden und Stolperfallen umgangen werden. Der Gesetzgeber wollte nämlich gerade vermeiden, dass Erbschaftsteuer dadurch umgangen werden kann, dass durch Gestaltung zwei steuerpflichtige Vorgänge geschaffen werden, für die zweimal die persönlichen Freibeträge in Anspruch genommen werden können.

Es gilt daher folgende Regelung:

Alle Erwerbe, die ein Begünstigter von der gleichen Person innerhalb von 10 Jahren erhält (unabhängig, ob durch Schenkung oder Erbfall), werden für die steuerliche Behandlung zusammengerechnet. Es wird also in Summe nur einmal der persönliche Freibetrag in dem Zehnjahreszeitraum gewährt.

Daher gilt: Wer Steuern sparen will, muss rechtzeitig aktiv werden!

Nur wenn zwischen einer Schenkung und Erbschaft mehr als 10 Jahre liegen, können Freibeträge mehrfach genutzt werden.

 

Beispiel 1:

Mutter (M) schenkt ihrer Tochter (T) im Jahr 2024 Bankvermögen in Höhe von 400.000,00 €.

Im Jahr 2028 verstirbt M. In ihrem Nachlass befinden sich noch weitere 400.000,00 € Bankvermögen.

Folge: Der persönliche Freibetrag von T (alle 10 Jahre 400.000 €) wird innerhalb von 10 Jahren in Höhe von 400.000,00 € durch die Erbschaft überschritten. Es fällt Erbschaftsteuer für T in Höhe von 60.000,00 € an.

 

Beispiel 2:

Mutter (M) schenkt ihrer Tochter (T) im Jahr 2017 Bankvermögen in Höhe von 400.000,00 €.

Im Jahr 2028 verstirbt M. In ihrem Nachlass befinden sich noch weitere 400.000,00 € Bankvermögen.

Folge: Der persönliche Freibetrag von T wurde innerhalb von 10 Jahren nicht überschritten, da der Erbfall mehr als 10 Jahre nach der Schenkung eingetreten ist. Es fällt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind – unabhängig davon, ob es sich um die Besteuerung einer Schenkung oder eines Erwerbs von Todes wegen handelt – die folgenden persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000,00 €
Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder 400.000,00 €
Enkelkinder 200.000,00 €
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000,00 €
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatte 20.000,00 €
Alle übrigen Personen 20.000,00 €.


Hinweis:
 Bitte beachten Sie, dass Schenkungen dem Finanzamt zu melden sind.