Grundsteuerreform

Information zur Grundsteuer

Die Städte und Gemeinden erlassen derzeit die neuen Grundsteuerbescheide für das aktuelle Jahr. Damit steht erstmals fest, wie viel Grundsteuer Sie in Zukunft zahlen sollen.

Die Grundsteuer basiert zum einen auf dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der Stadt/Gemeinde.

Zuvor haben Sie vom Finanzamt bereits zwei Bescheide über die Festsetzung des Grundsteuerwertes und über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erhalten. Aus dem Grundsteuerwert (Wert Ihres Gebäudes) wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Dieser wird wiederum mit dem Hebesatz Ihrer Stadt/Gemeinde multipliziert. Dieser letzte Schritt ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Beispiel:

Das Finanzamt setzte zum 01.01.2025 einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von 256,00 € für eine Eigentumswohnung in Köln fest. Der aktuelle Hebesatz der Grundsteuer B in Köln beträgt 475 %.

Berechnung der Grundsteuer:

256,00 € x 475 % = 1.216,00 €

Die zu zahlende Grundsteuer für das Jahr 2025 beträgt 1.216,00 €. Die Städte teilen diesen Betrag in vier Teilbeträge auf, die vierteljährlich zu zahlen sind.

Die Städte und Gemeinden wurden vom Gesetzgeber dazu angehalten, eine Mehrbelastung der Grundsteuer durch Anpassung der Hebesätze zu vermeiden. Sehr zum Missfallen aller hat sich nicht jede Stadt/Gemeinde an diese Vorgaben gehalten. Die Erhöhung der Hebesätze durch die Städte/Gemeinden hat in den meisten Fällen bedauerlicherweise zu einer spürbaren Mehrbelastung geführt. Das Bedürfnis, sich gegen die aktuell erlassenen Grundsteuerbescheide zu wehren, ist verständlich. Wir möchten Sie aus diesem Anlass über die aktuellen Möglichkeiten und Erfolgschancen eines Widerspruchs informieren.

In Ihrem jährlichen Grundsteuerbescheid wird die Höhe der an die Städte/Gemeinden zu entrichtenden Grundsteuer festgelegt. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat in den meisten Fällen leider keine Erfolgsaussichten. Die Kommune wendet in dem Bescheid lediglich die Bemessungsgrundlagen an, die das Finanzamt vorher festgelegt hat (Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag). Sofern die Bewertung durch das Finanzamt zuvor nicht zu beanstanden war, ist, sofern keine Übernahmefehler erfolgt sind, die Festsetzung der Grundsteuer nicht zu beanstanden.

Theoretisch können Sie mit einem Widerspruch auch die Höhe des Hebesatzes Ihrer Stadt/Gemeinde beanstanden. Solche Klagen waren in der Vergangenheit aber in der Regel erfolglos. Es gibt weder ein Verbot der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in einer Stadt/Gemeinde noch ein Gebot, den Hebesatz innerhalb einer bestimmten Frist nur um eine bestimmte Anzahl von Prozentpunkten zu erhöhen.

Auch eine landesrechtliche Obergrenze für Hebesätze gibt es nicht. Zuletzt überprüfen die Verwaltungsgerichte, ob die Grundsteuerhebesätze bei generalisierender Betrachtung nicht mehr angemessen und „zumutbar“ sind. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die Grundsteuer aufgrund der Höhe des kommunalen Hebesatzes von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen unter normalen Umständen nicht mehr gestemmt werden kann. Auch dieses Szenario ist nicht realistisch, denn die Grundsteuer ist – auch wenn nach unserer persönlichen Meinung deren Erhöhung das angemessene Maß überschreitet – selbst bei deutlichen Steigerungen gegenüber anderen Steuern vergleichsweise gering.

Da die Kosten eines solchen Widerspruchsverfahrens in der Regel die jährliche Grundsteuer deutlich übersteigen, ist eine Klage aus Kosten-Nutzen-Erwägungen nicht zu empfehlen.

Davon zu unterscheiden sind die derzeit noch laufenden Einspruchsverfahren gegen die Grundsteuerbescheide der Finanzverwaltung dem Grunde nach. Wir haben nach individueller Absprache mit Ihnen Einspruch wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuer eingelegt. Die Einspruchsverfahren wurden dabei bis zum Ausgang des anhängigen Musterverfahrens ruhend gestellt. Erste Finanzgerichte sehen in ihren Entscheidungen aber keine Verfassungswidrigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts.

Die aktuell von der Stadt/Gemeinde festgesetzte Grundsteuer müssen Sie trotz des Einspruchs gegen die Grundsteuerbescheide der Finanzverwaltung leider zahlen.

Sollten Sie Fragen zur Berechnung Ihrer Grundsteuer haben, können Sie sich jederzeit bei unserem Grundsteuer-Team unter Grundsteuer@laufmich.de oder unter 0221 95 74 94 – 799 melden.