Erbschaft- und schenkungsteuerliche Besonderheiten bei Ehegattenkonten

Oftmals wird nach einer Eheschließung das jeweilige Vermögen der Ehegatten als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet. Rechtlich gesehen ist dies aber nicht der Fall. Jeder Ehegatte ist auch nach der Eheschließung weiterhin Eigentümer „seines“ Vermögens, es sei denn von den Ehegatten wurde die Gütergemeinschaft vereinbart. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Schenkungsteuerliche Probleme können bei sogenannten Ehegatten-Konten entstehen:

 

Ehegatten-Konto

Häufig nutzen Eheleute ein gemeinsamschaftliches Konto bei der Bank. Diese Konten sind oftmals als sogenanntes Oder-Konten ausgestaltet. Dies bedeutet, dass beide Ehegatten unabhängig voneinander gemeinsam Kontoinhaber sind und selbstständig über das Konto verfügen können. Sollten die Ehegatten keine besondere Vereinbarung getroffen haben, wird unterstellt, dass beiden Eheleuten das Guthaben des Gemeinschaftskontos zur Hälfte gehört.

Grundsätzlich ist das steuerlich auch kein Problem, denn Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet. Ist einer der Ehegatten Hauptverdiener und wird von seinem Gehalt im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung die Miete für die gemeinsame Wohnung gezahlt sowie Lebensmittel oder Kleidung für alle Familienmitglieder, liegt damit also keine steuerpflichtige Schenkung im Sinne einer freigiebigen Zuwendung vor. Es handelt sich vielmehr um die Erfüllung der Unterhaltspflicht. Anders sieht es aus, wenn die Zuwendungen über die „normale“ Unterhaltspflicht hinausgehen. Werden beispielsweise Gehälter, Abfindungen, Veräußerungserlöse oder sonstige Erträge nur eines Ehegatten auf dem Konto verbucht, die weit über den Betrag hinausgehen, der zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts der Familie benötigt wird und ist der andere Ehegatte berechtigt, selbständig über das Geld zu verfügen, können steuerpflichtige Schenkungen hieraus resultieren („ehebedingte Zuwendungen“). Besonders kritisch wird dies, wenn durch einen Ehegatten ein gemeinsamer Vermögensaufbau beider Ehegatten finanziert wird, d. h. ein gemeinsames Wertpapierdepot der Ehegatten oder eine gemeinsame Vermietungsimmobilie.

Dies kann über die Jahre dazu führen, dass der persönliche Freibetrag von 500.000,00 € innerhalb von 10 Jahren überschritten wird und Schenkungsteuer anfällt.

Hinweis: Schriftliche Vereinbarung zur Vermeidung ehebedingter Zuwendungen und Handlungsempfehlung

Treffen die Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung, dass das Guthaben auf einem gemeinsamen Ehegatten-Konto oder Wertpapierdepot allein einem Ehegatten zusteht, wird eine solche Vereinbarung auch steuerlich anerkannt. Größere Geldbeträge bleiben dann dem Ehegatten zugeordnet, dem sie nach der schriftlichen Vereinbarung zustehen.

Um schenkungsteuerliche Folgen zu vermeiden, sollten Ehegatten aber besser auch über jeweils eigene Einzelkonten verfügen, auf dem jeder Ehegatte für sich Beträge ansparen kann. Das gemeinsame Ehegatten-Konto sollten dann nur in dem Rahmen befüllt werden, der für die normale gemeinsame Haushaltsführung notwendig ist.

Güterstandsschaukel zur Heilung

Die so genannte Güterstandsschaukel kann dazu genutzt werden, um Schenkungen unter Ehegatten aus der Vergangenheit z. B. durch die Führung von Ehegatten-Konten nachträglich zu heilen, indem die getätigten Schenkungen auf den Zugewinnausgleich im Rahmen der Güterstandsschaukel angerechnet werden. Nachträglich werden aus den Schenkungen steuerfreie Zugewinnausgleichszahlungen.

Zum Hintergrund der Güterstandsschaukel:

Die Güterstandsschaukel ist eine interessante Methode bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten Steuern zu sparen. Nicht selten kommt es während der Ehe vor, dass im Laufe einer Ehe ein Ehegatte ein größeres Vermögen erworben hat als der andere. Soll das Vermögen zu Lebzeiten beider Ehegatten ohne eine Gegenleistung an den anderen übertragen werden, liegt darin eine freigebige Zuwendung vor, die der Schenkungsteuer unterliegt.

Bei Anwendung der Güterstandsschaukel, wird – ohne eine tatsächliche Scheidung – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Gesetzlich ist dann ein Zugewinnausgleich vorgesehen. Der Zugewinnausgleich unterliegt jedoch wie oben beschrieben nicht der Schenkungsteuer. Grundsätzlich spricht nichts dagegen im Anschluss wieder von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft zu wechseln.

Hinweis:

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag aufgehoben werden. Bei einer schenkungsteuerlichen Gestaltung einer Güterstandsschaukel fallen daher Notarkosten an.

Zudem sollten die Steuervorteile bei der Schenkungsteuer nicht nur isoliert betrachtet werden. Es sollte zunächst geprüft werden, ob durch die Erfüllung der Ausgleichsforderung andere negative ertragsteuerliche Konsequenzen entstehen.

Die Durchführung einer Güterstandsschaukel sollte zwingend auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sein. Bitte lassen Sie sich daher umfassend im Vorfeld steuerlich sowie juristisch beraten.

Sollten Sie eine weitergehende Beratung wünschen, können Sie sich jederzeit an unser Kompetenzteam Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge wenden.