Die Steuergesetze sehen umfangreiche Anzeige- und Meldepflichten bei Schenkungen und Erbschaften vor. Dies vor dem Hintergrund, dass ansonsten das Finanzamt keine Kenntnis von Schenkungen und Erbschaften erlangen kann und bei einer leichtfertigen oder gar vorsätzlichen Missachtung gegen die Anzeige- und Meldepflichten sogar von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann.
Sowohl Schenkungen als auch Erbschaften müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ausführung der Schenkung bzw. Kenntnis der Erbschaft dem Finanzamt angezeigt werden. Hierzu sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber verpflichtet. Bei einer Erbschaft sind die Erwerber/Erben verpflichtet, eine Anzeige vorzunehmen.
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf,
- Anschrift des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs, wobei an die gebotene Angabe des Wertes keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen, weil die konkrete Wertermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung vorbehalten bleibt;
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung; persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Eine Ausnahme von dieser Regel liegt bei Schenkungen nur dann vor, wenn die Schenkung von einem Notar beurkundet worden ist. In diesem Fall meldet der Notar die Schenkung an das Finanzamt.
Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung liegt bei Erbschaften vor, wenn für den Erbfall ein Testament vorliegt und dieses
- durch eine deutsche Notarin bzw. einen deutschen Notar,
- ein deutsches Gericht oder
- eine deutsche Konsulin bzw. einen deutschen Konsul
eröffnet wird.
Beinhaltet der Erwerb jedoch
- ein Grundstück,
- Betriebsvermögen,
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
- ausländisches Vermögen,
sind Sie trotzdem weiterhin verpflichtet, das Finanzamt über den Vorgang in Kenntnis zu setzen.
Die Anzeige erfolgt beim örtlich zuständigen Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt.
Gerne unterstützt unserer Team Erbschaftsteuer bei der Erstellung der Anzeige oder bei sonstigen erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Fragestellungen.