Immer häufiger werden deutsche Steuerpflichtige mit Erbschaften konfrontiert, die aus dem Ausland stammen; sei es eine Immobilie, Konten oder Wertanlagen. Dabei lauern steuerliche Stolperfallen. Je nach ausländischer Rechtslage insbesondere dann, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe im Ausland ansässig ist oder manchmal sogar auch schon dann, wenn Vermögen im Ausland im Spiel ist.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland
Grundsätzlich gilt: Erbschaften und Schenkungen in Deutschland sind insbesondere dann unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt sogar auch für deutsche Staatsangehörige, deren Wegzug ins Ausland nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Das bedeutet: Auch ausländisches Vermögen unterliegt dann der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet.
Für Immobilien im Ausland, zum Beispiel eine Finca auf Mallorca, muss der Verkehrswert für die deutsche Erbschaftsteuererklärung ermittelt werden. Nicht selten liegt dieser Wert über dem ursprünglich im Ausland gezahlten Kaufpreis. Auch Bankguthaben oder Wertpapiere im Ausland sind anzugeben.
Unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftsteuerpflicht im Ausland
Erbschaften und Schenkungen können gleichzeitig aber auch im Ausland unbeschränkt oder beschränkt erbschaftsteuerpflichtig sein. Dies hängt von den jeweiligen Steuergesetzen der einzelnen Länder ab. In Spanien z. B. tritt eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ein, wenn der Erblasser in Spanien ansässig ist, oder eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn in Spanien belegenes Vermögen vorhanden ist, z. B. die Finca auf Mallorca.
Doppelbesteuerung vermeiden
Deutschland hat mit wenigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Erbschaften und Schenkungen abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, welche Steuer im Herkunftsland und welche Steuer in Deutschland anfällt und welches Land auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Doppelbesteuerungsabkommen bestehen nur mit folgenden Ländern: USA, Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland. Keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen z. B. mit Spanien oder den Niederlanden.
- Mit DBA: Bereits im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer kann in der Regel in Deutschland auf die Steuerlast angerechnet werden (§ 21 ErbStG in Verbindung mit DBA).
- Ohne DBA: Ohne DBA kann es zu einer Doppelbesteuerung des gleichen Vermögens sowohl im Ausland als auch im Inland kommen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die darauf entfallene Steuer angerechnet werden.
Bei Auslandsvermögen ist es besonders wichtig, frühzeitig die Erbfolge und die steuerlichen Freibeträge zu prüfen, um unnötige Belastungen zu vermeiden.
Praktische Stolperfallen
- Nicht deklarierte Auslandskonten oder Immobilien: Unterliegen grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer, auch wenn sie im Ausland bereits versteuert wurden.
- Wertansatz: Deutsche Finanzämter bewerten Immobilien nach deutschem Bewertungsrecht, nicht nach Kaufpreis im Ausland, sondern mit dem aktuellen Verkehrswert.
- Meldungspflichten: Erben müssen Auslandsvermögen dem Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb melden, andernfalls drohen Bußgelder oder Strafverfahren.
Frühzeitige Planung schützt Erben
Potentielle Erben sollten sich bereits vor dem Eintritt des Erbfalls steuerlich beraten lassen, insbesondere bei Auslandsimmobilien oder Konten im Ausland:
- Welche Steuerpflichten bestehen in Deutschland?
- Welche Steuerpflichten bestehen im Ausland?
- Gibt es ein DBA mit dem Land des Erblassers, das die Doppelbesteuerung reduziert?
- Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auch ohne DBA vor?
- Wie wirken sich Freibeträge und Steuerklassen in Deutschland und im Ausland auf die Steuerlast aus?
Fazit: Eine frühzeitige steuerliche Planung ist entscheidend, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und die steuerliche Belastung zu minimieren. Sprechen Sie uns gerne an!
