Grundsteuerreform

BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer nach dem Bundesmodell

Bundesmodell ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Dezember 2025 entschieden, dass die Bewertung von Wohneigentum nach dem sogenannten Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Damit bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Berechnungsmethoden, die seit dem 1. Januar 2022 für die Grundsteuer gelten.

 

In welchen Bundesländern gilt das Bundesmodell?

Das Bundesmodell wird in folgenden elf Bundesländern angewendet: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für diese Länder gilt nunmehr die aktuelle BFH-Entscheidung.

Nicht betroffen sind: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Diese Länder nutzen eigene Modelle; dort sind einige Gerichtsverfahren noch anhängig.

 

Was bedeutet das Urteil für Grundstücks- und Wohnungseigentümer?

  • Die bisher verwendeten Bewertungsansätze – z. B. pauschalierte Bodenrichtwerte, pauschalierte Nettokaltmieten und Mietniveaustufen – bleiben bestehen.
  • Auch wenn diese Werte im Einzelfall nicht immer exakt sein können, sieht der BFH darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ausschlaggebend ist das Ziel eines einfachen und automatisierten Bewertungsverfahrens für Millionen Grundstücke.

 

Folgen für laufende Einspruchsverfahren

Da der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells bestätigt hat, ist der nächste Schritt der Finanzverwaltung absehbar:

Es ist mit einer Allgemeinverfügung zu rechnen, durch die alle noch offenen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide im Bundesmodell einheitlich erledigt werden. Die Verfahren würden damit ohne individuelle Bescheidänderung abgeschlossen.

Sobald eine solche Allgemeinverfügung erlassen wird, werden wir diese an alle betroffenen Mandanten übersenden.