Die Bundesregierung plant mit der sogenannten Aktivrente eine Steuerbefreiung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig bleiben. Hierdurch soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, um berufliche Erfahrung länger im Arbeitsmarkt zu halten.
1. Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist eine geplante steuerliche Vergünstigung, die einen Teil des Arbeitslohns in Höhe von bis zu 24.000 € pro Jahr steuerfrei stellt, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus tätig bleiben. Die Begünstigung erfolgt zusätzlich zu eventuellen Rentenbezügen; die Rentenzahlung selbst bleibt unverändert. Eine potenzielle Sozialversicherungspflicht des Gehaltes bleibt unberührt.
Wird die Voraussetzung – insbesondere das Erreichen der Regelaltersgrenze – erst im Laufe des Jahres erfüllt, beträgt der steuerfreie Betrag 2.000 € pro Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % führt die Steuerbefreiung von 24.000 € zu einer rund 10.500 € geringeren Steuerbelastung (inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).
Gestaltungshinweis:
Für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus bislang ein Gewerbe bzw. einen freien Beruf ausgeübt haben (z. B. Gutachtertätigkeiten) oder dieses in Zukunft planen, wird die Rechtsänderung interessant. Es kann steuerlich sinnvoll sein, die Tätigkeit künftig über ein Anstellungsverhältnis zu organisieren, und nicht mehr im Rahmen einer Selbständigkeit.
2. Für wen gilt die Aktivrente – und für wen nicht?
Die geplante Regelung ist ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gedacht, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin lohnsteuerpflichtig beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit erfolgt.
Nicht begünstigt sind jedoch:
- Selbständige
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Arbeitslohn, nicht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Für Gesellschafter-Geschäftsführer*innen ist eine Begünstigung nur möglich, sofern ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis besteht. - Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Minijobs sind ausgeschlossen, da hier bereits eine steuerliche Begünstigung besteht. - Personen unterhalb der Regelaltersgrenze
Dies gilt auch dann, wenn bereits eine abschlagsfreie Rente bezogen wird (z. B. „Rente mit 63“).
3. Die Regelaltersgrenze – ein zentrales Kriterium
Die Steuerbefreiung ist zwingend an die gesetzliche Regelaltersgrenze gekoppelt. Die Regelaltersgrenze steigt seit Jahren stufenweise an:
- Für die Jahrgänge 1947–1963 liegt sie zwischen 65 Jahren und 67 Jahren, abhängig vom Geburtsjahr.
- Für den Jahrgang 1964 und jünger gilt einheitlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Erst ab Erreichen dieser Grenze kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob bereits zuvor eine Rente bezogen wurde oder nicht.
Stand 18.11.2025: Die Regelung befindet sich noch im Gesetzgebungsprozess, sodass sich die Einzelheiten hierzu laufend ändern können. Aktuell ist eine Einführung der Aktivrente zum 01.01.2026 geplant.
