Steuerliche Gesetzesänderungen – Erhöhung Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale regelt die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bislang können pro Jahr 3.000 € steuerfrei verdient werden. Die Pauschale wird ab 2026 auf 3.300 € angehoben.

Voraussetzungen

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Auch Menschen ohne „Hauptberuf“ – wie Vermieter, Rentner oder Studenten – können nebenberuflich tätig sein im Sinne der Regelung.
  • Die Tätigkeit muss zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie im Dienst oder im Auftrag einer steuerbefreiten Einrichtung (z. B. ein Verein) erfolgen.
  • Die Tätigkeit muss der Art nach begünstigt sein.

Begünstigt sind insbesondere Tätigkeiten als:

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer oder
  • die Pflege alter oder behinderter Menschen.

Die Tätigkeit kann sowohl im Angestelltenverhältnis als auch als freier Mitarbeiter erfolgen.

Wird der Freibetrag überschritten, sind auch Werbungskosten abziehbar, jedoch nur, soweit sie den steuerfreien Teil übersteigen.