Bei Immobilienübertragungen ist der Vorbehalt des Nießbrauchs ein sehr gutes Instrument, um Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen.
Der Nießbrauch ermöglicht es, Vermögensgegenstände vor der Erbschaft schon auf die Erben zu übertragen und zeitgleich weiterhin die Vermögensgegenstände zu nutzen bzw. die Erträge daraus weiterhin zu erwirtschaften.
Die Eltern geben Ihr Vermögen daher nicht vollständig aus der Hand. Durch die Vereinbarung von Rückübertragungsrechten können Sie sich für verschiedene Szenarien zudem die Rückübertragung der Immobile vertraglich sichern.
Bei Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs kann der Wert der Schenkung deutlich gesenkt werden. Steuerlich berechnet sich der Wert der Schenkung wie folgt:
Steuerlicher Wert der Immobilie
./. Wert des Nießbrauchs
./. persönlicher Freibetrag
= Wert der Schenkung
Auf diese Weise können unter Umständen Immobilien, deren Wert deutlich oberhalb der persönlichen Freibeträge liegt, schenkungsteuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Bitte beachten Sie, dass bei Übertragung unter Nießbrauch zunächst der steuerliche Wert der Immobilie ermittelt werden sollte.
Sollte eine Übertragung unter Nießbrauch für Sie in Frage kommen, können Sie sich gerne jederzeit bei unserem Spezialteam für Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge melden.
Gerne prüfen wir dann für Sie, in welcher Höhe eine steuerfreie Übertragung möglich wäre.