Risikolebensversicherungen werden in der Regel abgeschlossen, um die finanziellen Verhältnisse der Familie im Fall des Versterbens eines Elternteils abzusichern. Eine erhebliche steuerliche Belastung für den Begünstigten bei Erwerb der Versicherung oder Auszahlung der Versicherungssumme sollte daher vermieden werden. Damit dies gelingt, sollten bei der Vertragsgestaltung einige Punkte beachtet werden.
Bei einer Lebensversicherung gibt es verschiedene Akteure. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag abschließt und die Beiträge zahlt. Die versicherte Person ist die Person, dessen Leben versichert ist. Dies kann der Versicherungsnehmer selbst oder eine andere Person sein. Der Bezugsberechtigte ist derjenige, an den die Versicherungssumme im Todesfall ausgezahlt wird.
Alternative 1:
Oft werden Risikolebensversicherungen in der Weise abgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer selbst die versicherte Person ist. Derjenige, der im Todesfall abgesichert werden soll, ist dann Bezugsberechtigter.
Folge: Der Anspruch des Bezugsberechtigten auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sondern ist gesondert zu betrachten. Der Anspruch unterliegt als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Übersteigt der Anspruch den persönlichen Freibetrag des Bezugsberechtigten, muss dieser Erbschaftsteuern zahlen.
Alternative 2:
Die begünstigte Person ist selbst Versicherungsnehmer. Das Leben einer anderen Person (zum Beispiel der Ehegatte bzw. ein Elternteil) ist abgesichert.
Folge: Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung steht dem Begünstigten selbst zu und stammt nicht von dem Verstorbenen. Die Auszahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Es kommt somit nicht zu einer Versteuerung der Versicherungssumme, weil der Versicherungsnehmer seine eigene Versicherung ausbezahlt bekommt, für die er selbst die Beiträge geleistet hat.
Alternative 3:
Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind identisch. Es wird kein Bezugsberechtigter benannt. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person stirbt.
Folge: Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Erbin oder den Erben und unterliegt hier der Erbschaftsteuer.
In einigen Fällen fordern Banken bei Aufnahme von Darlehen den Darlehensnehmer auf, parallel zur Absicherung eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Handelt es sich bei den Darlehensnehmern um Ehegatten, macht eine Überkreuzversicherung steuerlich Sinn. Die Eheleute schließen dann jeweils über das Leben des jeweils anderen Ehegatten eine Risikolebensversicherung ab. Kommt es zum Todesfall und zur Auszahlung der Versicherung, bekommt man seine eigene Versicherung ausgezahlt, vgl. Alternative 2. Die Auszahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
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