Die Privatnutzung eines Firmenwagens muss als geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden. Neben der Fahrtenbuchmethode kann der Vorteil mit der sog. Ein-Prozent-Methode bewertet werden. Dabei wird der Bruttolistenpreis (BLP) zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind 0,03 % pro Fahrt pro Kilometer zu versteuern.
Bei Elektrofahrzeugen finden Sonderregelungen Anwendung. Dabei werden statt 1 % monatlich nur 0,25 % des BLP berechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Bruttolistenpreis den Betrag von 70.000 € nicht überschreiten darf. Diese Grenze soll auf 95.000 € angehoben werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber schafft am 01.04.2025 zwei Firmenwagen an, die von Arbeitnehmern genutzt werden dürfen. Das erste Fahrzeug ist ein Verbrenner mit einem BLP inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer von 80.000 €. Das zweite Fahrzeug ist ein Elektrofahrzeug mit einem BLP von ebenfalls 80.000 €. Beide Fahrzeuge werden von den Arbeitnehmern auch privat genutzt . Die zu versteuernde Privatnutzung wird nach der 1%-Methode berechnet.
Elektro | Verbrenner | |
Bruttolistenpreis | 80.000 € | 80.000 € |
Prozentsatz | 0,25 % | 1 % |
Anzahl der Monate | 9 | 9 |
Wert der zu versteuernden Einnahme | 1.800 € | 7.200 € |
Somit kommt der Gesetzgeber neben dem begünstigten Prozentsatz dem Steuerpflichtigen bei der Nutzung eines Elektroautos durch die Erhöhung der Grenze entgegen.
Diese Änderung kommt auch Unternehmern zugute, die ein betriebliches Elektroauto im privaten Bereich nutzen. Diese versteuern eine Entnahme, die sich wie entsprechend der Einnahmen der Arbeitnehmer (siehe oben) berechnet. Voraussetzung für die pauschale Ermittlung ist eine mind. 50 % betriebliche Nutzung.
Gut zu wissen:
Wird der Grenzwert des BLP überschritten, muss dennoch nicht 1 % versteuert werden, sondern 0,5 %, wie bei den meisten Hybrid-Fahrzeugen.
Zu Redaktionsschluss erschien die Verabschiedung des Gesetzes politisch als unwahrscheinlich. Dies unter anderem deshalb, weil mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz auch eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden soll, was von Teilen der Opposition im Deutschen Bundestag nicht mitgetragen wird.
Update 03.01.2025:
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Die Ausweitung der degressiven Abschreibung ist jedoch nicht enthalten. Demnach ist eine Umsetzung aktuell nicht absehbar.