Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto pro Stunde. Damit einhergehend erhöht sich das monatliche Gehalt, das sog. Minijobber steuer- und beitragsfrei (für die Mitarbeitenden) verdienen dürfen, auf 538,00 € monatlich. Minijobber dürfen, wie bisher, weiterhin maximal 10 Wochenstunden arbeiten. Mitarbeitende mit einem monatlichen Bruttogehalt von über 538,00 € und bis zu 2.000,00 € fallen unter die sogenannte Midijob-Grenze und zahlen geringere Beiträge zur Sozialversicherung.
Inflationsausgleichsprämie
Bis zum 31.12.2024 können Sie Ihren Mitarbeitenden bis zu 3.000,00 € steuer- und beitragsfrei für den Ausgleich von gestiegenen Lebenshaltungskosten zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Diese betragliche Obergrenze pro Mitarbeitenden gilt für alle Zahlungen seit dem 26.10.2022. Eine Umwandlung von Arbeitslohn, auf den bereits ein Anspruch besteht, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ist nicht möglich. Der Betrag kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der maximale Betrag darf jeweils pro Arbeitgeber gezahlt werden und kann daher für einen neuen Arbeitgeber unabhängig von bisherigen Zahlungen des früheren Arbeitgebers voll ausgeschöpft werden.
Gutscheine als Sachlohn
Gutscheine können monatlich bis zu 50,00 € steuer- und beitragsfrei an Mitarbeitende ausgegeben werden, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt für Gutscheine, die nur beim Aussteller der Gutscheine bzw. bei einem begrenzten Kreis an Akzeptanzstellen (z. B. Center-Gutscheine) oder für eine begrenzte Produktpalette einzulösen sind.
Gutscheine, die bei sog. Marktplätzen wie z. B. Amazon eingelöst werden können, sowie sog. Wunschgutscheine, erfüllen nicht mehr die Definition des Sachlohns und sind somit bereits seit 2022 als Barlohn zu werten und daher immer steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für Gutscheine jeglicher Art, die durch die Mitarbeitenden privat angeschafft und von Ihnen als Arbeitgeber erstattet werden.
Mitwirkungspflicht von Mitarbeitenden
Keine Änderung zum Jahreswechsel gibt es bei Mitwirkungspflichten durch die Mitarbeitenden, es ist uns aber ein besonderer Hinweis wert. Sollte sich etwas an den persönlichen Verhältnissen bzw. die Beschäftigung betreffend ändern, sind diese Änderungen über Sie als Arbeitgeber an uns heranzutragen. Das können Änderungen zur Bankverbindung, zur Krankenkasse oder zu etwaigen Schwerbehinderungen sein. Bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis trifft dies immer wieder auf Änderungen von Arbeitszeiten, verteilt auf Wochentage oder weitere
Beschäftigungen zu. Hierüber benötigen wir regelmäßig, nicht nur zu Beginn einer Beschäftigung, alle Informationen. Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Mit dem neuen, seit 01.01.2024 geltenden Zukunftsfinanzierungsgesetz erhöht sich der Freibetrag für die Kapitalbeteiligung von Mitarbeitenden von 1.440,00 € auf
2.000,00 € pro Jahr pro Mitarbeitenden. Bis zu dieser Höhe können sich Mitarbeitende steuer- und beitragsfrei am Unternehmen beteiligen. Auch die
Entgeltumwandlung wird nun möglich – die Beteiligung ist dann bis zu 2.000,00 € steuerfrei. In der Sozialversicherung ist diese Entgeltumwandlung nicht zulässig, so
dass dieser Betrag weiterhin der Sozialversicherung (für Arbeitgeber und Mitarbeitende) unterliegt.
Wachstumschancengesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz nach diversen Vermittlungsverfahren zugestimmt. Dabei wurden viele geplante Vorteile aus dem Gesetzesentwurf wieder gestrichen. Endgültig beschlossen wurden folgende Änderungen in Bezug auf die Gehaltsabwicklung Ihrer Mitarbeitenden: Anwendung von einem Viertel der Bemessungsgrundlage für die 1%-Pauschalwertmethode bei KFZ-Gestellung für ausschließlich elektrisch betriebene Firmenwagen auf ein Viertel, wenn der Bruttolistenpreis maximal
70.000,00 € (bisher: 60.000,00 €) beträgt. Dies gilt für alle Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2024 angeschafft werden.
Die Anwendung der besonderen Besteuerung nach der sog. „Fünftelregelung“ für bestimmte Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen) fällt im Rahmen der Gehaltsbesteuerung weg. Die Anwendung können die Mitarbeitenden in Zukunft über die persönliche Einkommensteuererklärung beantragen. Dies gilt für alle Einmalzahlungen ab dem Jahr 2025. Die Begrenzung der Beiträge zur Gruppenunfallversicherung auf 100,00 € pro Mitarbeitenden für eine mögliche Pauschalversteuerung fällt bereits ab dem 01.01.2024 weg. Ab sofort können auch Gruppenunfallversicherungen mit höheren Beiträgen daher nach der günstigeren Pauschalberechnung berücksichtigt werden.
Die geplanten Anpassungen der Verpflegungsmehraufwandspauschalen sowie die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen wurden anders als
geplant nicht im Gesetz bestätigt. Daher gelten die bisherigen Werte auch weiterhin.