Grundsteuerreform

  • Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
  • Wie muss die Feststellungserklärung abgegeben werden?
  • Wann muss die Feststellungserklärung abgegeben werden?

Die Grundstückswerte wurden bisher mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Diese sind jedoch veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.

Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Damit hat der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer ausgedient. Stattdessen wird jetzt mit einem neuen Grundsteuerwert gerechnet.

Das bisherige grundlegende 3-stufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer wurde beibehalten:

1. Stufe:  Ermittlung des Grundsteuerwerts

2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuermessbetrags

3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer

Daraus ergibt sich diese Berechnungsformel:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.

Die Erklärung kann elektronisch per ELSTER eingereicht werden.  Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird Ihnen ab Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt. Beide Varianten sind für Sie kostenlos.

Ab dem 1.7.2022 muss die Erklärung elektronisch eingereicht werden.

Da zum 30.09.2022 noch nicht mal jeder Dritte Immobilienbesitzer seine Grundsteuererklärungen abgegeben hat, wurde der Termin für die Abgabe der Erklärung auf den 31.01.2023 verlängert. Nach Auskunft der Finanzverwaltung wird diese Frist nach aller Voraussicht nicht nochmals verlängert.

Hinweis: Einige Bundesländer weichen vom Bundesmodell ab und haben ihre eigenen Bewertungsmodelle aufgelegt. Dies betrifft: Bayer, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen, Niedersachsen, Hamburg und Sachsen. Besitzen Sie ein Grundstück in eines dieser Bundesländer, steht Ihnen die vereinfachte elektronische Übermittlung unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de leider nicht zur Verfügung.

Wenn Sie Mandant unserer Kanzlei sind, können Sie uns unter dem folgenden Link mit der Erstellung der Grundsteuererklärung beauftragen: Beauftragung Grundsteuererklärung.

Wenn Sie noch kein Mandant unserer Kanzlei sind und die Grundsteuererklärung nicht selbst machen möchten, können Sie sich gerne unter grundsteuer@laufmich.de oder 0221 / 95 74 94 – 799 an uns wenden. Die Kosten für die Erstellung liegen bei 400,00 € Euro zzgl. Umsatzsteuer für die digitale Erstellung und 580,00 € zzgl. Umsatzsteuer für die Erstellung auf dem herkömmlichen Weg. Da die Berechnung im Sachwertmodell deutlich komplexer und einzelfallbezogen ist, ist eine Honorarpauschale leider nicht möglich. Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand entsprechend unserer aktuellen Vergütungsätze. Für Ihr konkretes Grundstück würden wir das Honorar im Vorfeld mit Ihnen abstimmen.

Videoanleitung Grundsteuererklärung

Hilfreiche Links zur Grundsteuer

Nachfolgend haben wir Ihnen alle Links zusammengefasst, die Ihnen für die Erstellung der Grundsteuererklärung helfen:

ELSTER – gilt für alle Grundstücksarten

Grundsteuererklärung für Privateigentum – einfaches Verfahren für Grundstücke nach Bundesmodell, unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum

Geodaten NRW – für die Sachdatenauszüge

 

Infos für die Bundesländer:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Saarland

Thüringen

Ihre Ansprechpartner

Steuerberaterin Beatrice Kurschildgen

Beatrice Kurschildgen

Diplom-Finanzwirtin (FH) | Diplom-Kauffrau | Steuerberaterin | Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Telefon: +49 221/957494-0

E-Mail: kurschildgen@laufmich.de

Studentische Aushilfe Julia Czogalla

Julia Czogalla

Master of Laws (LL.M.) | Steuerberaterin

Telefon: +49 221/957494-0

E-Mail: czogalla@laufmich.de

Diplom-Finanzwirtin Jessica Strom

Jessica Strom

Diplom-Finanzwirtin (FH) | Steuerberaterin

Telefon: +49 221/957494-0

E-Mail: strom@laufmich.de